HAW-ForschungsPraxis: Guideline 2024 : Date:
Guideline for the funding of research projects of universities of applied sciences in cooperation with non-university partners (HAW-ForschungsPraxis) within the framework of the "Research at universities of applied sciences“ programme
BAnz AT 23.08.2024 B6
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland unterstützen im Rahmen des Programms zur Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) mit der Förderrichtlinie „HAW-ForschungsPraxis“ die Etablierung und den Ausbau von auf Dauer angelegten Forschungskooperationen zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft. Ziel ist die Stärkung der anwendungsorientierten Forschung und des Transfers der wissenschaftlichen Ergebnisse durch die Zusammenarbeit von HAW mit außerhochschulischen Praxispartnern (zum Beispiel Unternehmen, Kommunen, Vereine, Verbände, Verwaltung). Die Bearbeitung des Forschungsvorhabens soll zu einer Ausprägung oder Weiterentwicklung des Forschungsprofils beziehungsweise eines Forschungsschwerpunkts der HAW beitragen.
1.2 Zuwendungszweck
Gefördert werden Vorhaben von HAW, die in Kooperation mit außerhochschulischen Praxispartnern anwendungsnahe Forschungsfragen bearbeiten und darauf abzielen, das Forschungsprofil der HAW zu stärken. Mit der Maßnahme sollen Kooperationen von HAW mit Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft zum Zweck der Forschung sowie zur Stärkung des Wissens- und Technologietransfers etabliert, ausgebaut und vertieft werden.
Die Förderung soll auch dazu dienen, vorab erworbene Praxiserfahrung im Umgang mit Neuerungen und Errungenschaften in die Forschungsarbeit der HAW einzubringen.
Im Rahmen einer praxisorientierten Ausbildung und Stärkung der praxisnahen Forschungskompetenz wird die Berücksichtigung der wissenschaftlichen Qualifizierung begrüßt.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der „Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften nach Artikel 91b des Grundgesetzes“ vom 27. November 20232 (BAnz AT 30.01.2024 B10) für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2030 (BLV 2024 – 2030). Der Bund und die Länder gewähren die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZAP)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit den Ländern aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Die Förderrichtlinie „HAW-ForschungsPraxis“ unterstützt HAW bei der Kooperation mit Partnern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft. Das Ziel der Maßnahme liegt darin, die Forschung in Kooperation mit der Praxis sowie den Wissens- und Technologietransfer zwischen HAW und Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft zu vertiefen. Innovative Lösungen für wirtschaftliche und/oder gesellschaftliche Herausforderungen sollen entwickelt und umgesetzt werden. Die themenoffene Förderung konzentriert sich auf Forschungsprojekte, die sich durch ihre Anwendungsorientierung und ihr wirtschaftliches beziehungsweise gesellschaftliches Potenzial auszeichnen. Das Ziel besteht darin, die Forschungsergebnisse in konkrete Anwendungen zu überführen.
Darüber hinaus soll die Forschungsförderung zur Kooperation innerhalb der HAW beziehungsweise zwischen den HAW beitragen. Forschungsfragen sollen von mindestens zwei Professorinnen/Professoren (entweder innerhalb einer HAW oder im Verbund mehrerer HAW) kooperativ bearbeitet werden. Die Arbeiten der HAW sind mit den Arbeiten der Partner zu verzahnen. Es sind mindestens zwei Praxispartner erforderlich. Die aktive Einbindung der Partner ist im Arbeitsplan darzustellen. Es können auch weitere Forschungspartner wie Universitäten oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen als assoziierte Partner in das Vorhaben eingebunden werden. Diese gelten aber nicht als Praxispartner im Sinne der Förderrichtlinie. Die Förderung erfolgt nur für die antragstellende(n) HAW.
Aspekte des Datenschutzes, der Datensicherheit und des Dateneigentums sind in die Vorhaben zu integrieren und verantwortungsvoll zu berücksichtigen, ebenso wie ethische und rechtliche Fragestellungen.
3 Zuwendungsempfänger
Bund und Sitzland der ausführenden Hochschule fördern HAW in staatlicher Trägerschaft, einschließlich der Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts, sowie staatlich anerkannte HAW, die überwiegend staatlich refinanziert werden3, jeweils vertreten durch ihre Leitung.
Werden über diesen Kreis hinaus private HAW gefördert, so tragen diese gemäß § 3 der BLV 2024 – 2030 zumindest den Anteil, den das Sitzland übernehmen würde, selbst. Der Eigenanteil errechnet sich pro Jahr auf Basis der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ohne Projektpauschale (2024: 0 Prozent, 2025: 5 Prozent, 2026: 10 Prozent, 2027: 15 Prozent, 2028: 20 Prozent, 2029: 25 Prozent, 2030: 50 Prozent).
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO geregelt.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110)4.
Alle Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des Unionsrahmens zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungen von BMBF und dem jeweils fachlich für die HAW zuständigen Ressort des Landes werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse durch Zuwendungsbescheid des BMBF gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 100 Prozent im Wege der anteiligen Fehlbedarfsfinanzierung innerhalb der Laufzeit des Projekts gefördert werden können.
Die Förderung darf nicht im Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgen.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den gemeinsam durch die Fachressorts der Länder und das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Die Projektlaufzeit soll 36 Monate betragen. Bei der Durchführung von Promotionen wird eine Verlängerung von bis zu zwölf Monaten gewährt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZAP)“ des BMBF.
Zuwendungsfähig sind diejenigen Ausgaben, die unmittelbar mit dem FuE-Projekt in Zusammenhang stehen. In der Regel sind dies Ausgaben für Personal, Sachmittel oder Gegenstände. Bei HAW-ForschungsPraxis sind mindestens zwei Vollzeitäquivalente für wissenschaftliche Mitarbeitende vorzusehen. Weiterhin zuwendungsfähig sind unter anderem auch:
- Ausgaben für die (Lehr-)Vertretungen von beteiligten HAW-Professorinnen und HAW-Professoren bei einer Freistellung durch die Hochschulleitung, sofern diese (Lehr-)Vertretungen grundsätzlich nicht dem Stammpersonal zuzurechnen sind und die beteiligten HAW-Professorinnen und HAW-Professoren sich aktiv in das Projekt einbringen.
- Notwendige Ausgaben für Patentanmeldungen und für Aktivitäten im Hinblick auf Normung und Standardisierung.
- Ausgaben für die Vergabe von Forschungsaufträgen an Dritte (jedoch nicht an Projektpartner) in begründeten Ausnahmefällen bis zu einer Höhe von maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (ohne Projektpauschale).
- Ausgaben für die Einholung eines Ethikvotums oder Fortbildungen zu ethischen, rechtlichen und sozialen Auswirkungen („Ethical, Legal and Social Implications“) der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.
- Ausgaben für eine Rechtsberatung für die Erstellung von Datenschutzkonzepten, Lizensierungen und Ähnlichem, sofern die Leistung nicht von der Hochschule/Hochschulverwaltung erbracht werden kann.
- Ausgaben, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.
- Ausgaben für die Publikation von Projektergebnissen im Förderzeitraum über Open Access (vorzugsweise ohne Embargofrist).
- Reisemittel: In Ausnahme zur Regelung in den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ (Antragsrichtlinie – Sächliche Verwaltungsausgaben F0844 – F0846) können vorkalkulatorisch bis zu 3 Prozent der kalkulierten Personalausgaben (Ansatz Position 0812, Position 0817) als Mittel für Reisen (Inland/Ausland) in Höhe des errechneten Euro-Betrages angesetzt werden. Sollten die zuwendungsfähigen Personalausgaben bei der Prüfung des Antrags verändert werden, wird der Ansatz (in Euro) für die Reisen auch angepasst. Für alle Reisen gilt das jeweils von der Hochschule anzuwendende Reisekostengesetz. Die Reisen sind im Übrigen entsprechend der Antragsrichtlinie durchzuführen. CO2-Kompensationen für Reisen werden anerkannt.
- Beschaffungen: Die vergaberechtlichen Vorgaben sind einzuhalten. Bei der Antragstellung für die einzelnen Beschaffungen bei Position 0850 (Investitionen) > 800 Euro bis 30 000 Euro (netto) wird auf die Vorlage von drei vergleichbaren Angeboten zur Plausibilisierung des einzelnen Ansatzes im Antrag verzichtet. Es bedarf im Antrag der Bestätigung der Hochschule, dass die vergaberechtlichen Regelungen bei Beschaffungen eingehalten werden.
Nicht zuwendungsfähig sind zum Beispiel Studiengebühren oder Sozialbeiträge sowie Ausgaben für Grundausstattung oder Infrastrukturleistungen (siehe hierzu auch BMBF-Vordruck 0027a „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“; Bereich BMBF-Vordrucke für Zuwendungen [AZAP]). Raummieten sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Können Materialien, Investitionen oder Leistungen in Form von Aufträgen nur durch die eingebundenen Praxispartner erbracht werden, sollen diese unentgeltlich als Sachleistungen im Rahmen der Kooperation in das Projekt eingebracht werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen können Ausgaben dafür als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Reiseausgaben für Konferenzen sind nur für das Projektpersonal (Position 0812, Position 0817) vorzusehen. Ausgaben für Konferenzteilnahmen der beteiligten Professorinnen/Professoren sind nur in begründeten Ausnahmen zuwendungsfähig.
Reiseausgaben für Lehrvertretungen sind nicht zuwendungsfähig.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Mit der Skizze/dem Antrag erklären HAW ihre Bereitschaft, die für das Monitoring erforderlichen Daten im Fall einer Förderung zu erheben und für das Monitoring zur Verfügung zu stellen – vergleiche hierzu § 6 Absatz 4 der BLV 2024 – 2030.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
0211 62 14 86 23
HAW-ForschungsPraxis@vdi.de
https://www.forschung-HAW.de
Ansprechpersonen sind:
Michael Auer
Florian Klein
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragsstellung in Papierform möglich.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind die Projektskizzen
bis spätestens zum 16. Dezember 2024 und/oder 28. November 2025
dem Projektträger in elektronischer Form über das Internetportal „easy-Online“
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=HAW&b=FORSCHUNGSPRAXIS&t=SKI
gemäß den dortigen Hinweisen und verbindlichen Anforderungen (unter anderem eine Formatvorlage) vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Jede HAW-interne oder HAW-übergreifende Kooperation muss eine/einen (Verbund-)Koordinatorin/Koordinator benennen. Die/der (Verbund-)Koordinatorin/Koordinator kann nur einmal im Rahmen dieser Förderrichtlinie in dieser Funktion tätig sein. Eine Beteiligung an anderen Vorhaben im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist hingegen möglich. Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze durch die/den Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.
Pro Hochschule können maximal drei Skizzen pro Stichtag eingereicht werden.
Verbundprojekte, in denen mehrere Hochschulen zu einem Oberthema zusammenarbeiten, sind zulässig. Einreichungen von neuberufenen Professorinnen und Professoren werden ausdrücklich begrüßt.
Die Projektskizze muss einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Förderrichtlinie aufweisen und alle wesentlichen Aussagen enthalten, die zur Beurteilung und Bewertung der Angemessenheit der Zuwendung notwendig sind. Projektskizzen, die den aufgeführten Anforderungen nicht genügen, werden nicht berücksichtigt. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit dem Projektträger aufzunehmen. Die zum Stichtag eines jeweiligen Kalenderjahres eingereichten Projektskizzen stehen miteinander im Wettbewerb.
Weitere Informationen finden sich in den FAQ zur Förderrichtlinie „HAW-ForschungsPraxis“ auf der Internetseite „Forschung an HAW“ (https://www.forschung-haw.de) im Menüpunkt Förderung.
Die Projektskizze muss folgende Punkte enthalten:
0. Deckblatt
- aussagekräftige Kurzbezeichnung des Projekts sowie Akronym
- Kurzinformation zum Vorhaben
1. Motivation und Ziele
2. Kurzvorstellung des Antragstellers
- Angaben zu der/den Hochschule(n)
- Angaben zu den beteiligten Personen
- Vorstellung der Partner
3. Wissenschaftliche und technische Grundlagen
- Stand von Wissenschaft und Technik
- bisherige Arbeiten
- Neuheit und Attraktivität des Projektansatzes
- gegebenenfalls bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter), bestehende Normung und Standardisierung
4. Beschreibung des Arbeitsplans
- Arbeitsinhalte
- Zusammenarbeit mit den Partnern
- Zeitplan
- Meilensteinplanung
5. Verwertungsplan
- Wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten
- Anwendungspotenzial, Erfolgsaussichten in der Praxis (einschließlich gesellschaftlicher Relevanz), wirtschaftliche Erfolgsaussichten
- Wissenschaftliche und gegebenenfalls wirtschaftliche Anschlussfähigkeit, Ergebnisverwertung nach Projektende
- Nutzung gegebenenfalls beantragter Geräte und Anlagen
6. Grobe finanzielle Übersicht
7. Literaturverzeichnis
Die Projektskizze ohne Deckblätter soll einen Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten (einfacher Zeilenabstand, mindestens 2,5 cm Rand oben/unten und links/rechts, Schrifttyp Arial, Schriftgröße 11, Seitennummerierung). Das Literaturverzeichnis ist auf einer neuen Seite zu beginnen und geht nicht in die maximale Seitenanzahl von zwölf Seiten ein. Weitere Details sind der Formatvorlage und den FAQ zu entnehmen.
Der Projektskizze muss ein von der jeweiligen HAW-Leitung rechtsverbindlich unterzeichnetes, ohne Deckblätter maximal dreiseitiges Übersendungsschreiben beigefügt werden, das die/den (Verbund-)Koordinatorin/Koordinator und die Teilprojektleitung sowie das Vorhabenthema und die geplanten Gesamtausgaben benennt. Zudem müssen Originalität und Innovativität des Projekts und das Entwicklungspotenzial sowie die Passfähigkeit zu einem Forschungsschwerpunkt beziehungsweise einem Forschungsprofil der HAW dargestellt werden. Im Falle der Beantragung von Investitionen ist die nachhaltige Nutzung und wissenschaftliche Relevanz zu erläutern.
Für ein Verbundprojekt mehrerer HAW ist nur eine Projektskizze einschließlich der Anhänge vorzulegen. Je beteiligter HAW ist ein rechtsverbindlich unterzeichnetes Schreiben der HAW-Leitung beizufügen.
Anhänge für die Projektskizze:
- Aussagekräftige Interessenbekundung der Praxispartner (jeder Praxispartner reicht eine Absichtserklärung ein)
- Interessenbekundungen der assoziierten Forschungspartner (optional)
- Liste der thematisch relevanten Publikationen der forschenden Professorinnen/Professoren, maximal fünf Nennungen pro Professorin/Professor (optional)
- Preisauskünfte (optional)
- Angaben zur Promotion (falls zutreffend)
Weiterführende Anhänge sind im Rahmen der Skizze nicht zugelassen.
Ein Abweichen von den Format- und Inhaltsanforderungen kann zum Ausschluss aus dem Projektauswahlprozess führen.
7.2.2 Entscheidungsverfahren der Skizze
Die zur Einreichungsfrist eingegangenen Skizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Innovationshöhe (20 Prozent),
- Relevanz und Aktualität der wissenschaftlichen und technischen Grundlagen (10 Prozent),
- Methodische Vorgehensweise/Ausgabenschätzung (20 Prozent),
- Entwicklung beziehungsweise Stärkung des Forschungsprofils/-schwerpunkts der HAW (15 Prozent),
- Qualität und Mehrwert der Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern (20 Prozent),
- Qualität des Verwertungsplans (15 Prozent).
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen durch den Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten gemäß § 2 der BLV 2024 - 2030 ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten in Textform mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die HAW der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragsstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge der beteiligten HAW in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin/dem Verbundkoordinator separat vorzulegen.
Im Förderantrag sind neben den Angaben der Projektskizze mindestens folgende Aspekte detailliert und konkret aufzuführen:
- Arbeitsplan mit Zuordnung des Personals zu den einzelnen Arbeitspaketen,
- Meilensteinplanung, Balkenplan zum zeitlichen Ablauf,
- Verwertungsplan,
- Notwendigkeit der Zuwendung,
- Finanzplanung mit Erläuterungen,
- Verbundprojekte: Kooperationsvereinbarung beziehungsweise belastbare Aussage zur Kooperationszusage,
- verbindliche Erklärung der Partner über die Zusammenarbeit gemäß Vorlage,
- Einhaltung der Auflagen aus dem bisherigen Begutachtungsprozess der Projektskizze,
- Bestätigung des Vorhandenseins eines Forschungsdatenmanagementplans.
Im Förderantrag sind etwaige Abweichungen zu Angaben in der Projektskizze besonders kenntlich zu machen und zu begründen.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen durch den Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten gemäß § 2 der BLV 2024 – 2030 ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten in Textform mitgeteilt.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 gültig.
Bonn, den 13. August 2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Magnus Milde
Verweise / Quellen:
1EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
3Einschließlich der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, der Hochschule Geisenheim, der Berufsakademie Sachsen, der Dualen Hochschule Thüringen sowie der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (in der die Hochschule Lausitz (FH) gemäß Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz aufgegangen ist).
4https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.