FH-Kooperativ: Funding guideline 2019 : Date:
Guideline for funding research at universities of applied sciences in cooperation with companies (FH-Kooperativ) within the framework of the "Resarch at Universities of Applied Sciences" programme
Änderungsbekanntmachung Dezember 2022
Die Richtlinie zur Förderung von „Forschung an Fachhochschulen in Kooperation mit Unternehmen“ (FH-Kooperativ) im Rahmen des Programms „Forschung an Fachhochschulen“ vom 12. April 2019 (BAnz AT 12.06.2019 B4), die zuletzt durch die Bekanntmachung von 25. Juni 2021 (BAnz AT 16.07.2021 B4) geändert worden ist, wird geändert. Mit der vorliegenden Änderungsbekanntmachung werden die bisher ab 2024 genannten Stichtage zur Einreichung der Projektskizzen (Einreichungsfristen) bis auf Weiteres ausgesetzt.
Nummer 7.2.1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird – unter Aussetzen der bisherigen Einreichungsfristen – wie folgt neu gefasst:
„In der ersten Verfahrensstufe sind die Projektskizzen der Erstberufenen (vgl. Nummer 2.1.1) bis zum
15. Juli 2023
dem Projektträger in elektronischer Form über das Internetportal „easy-Online“
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=FH-KOOPERATIV&b=FH_KOOPERATIV&t=SKI
gemäß den dortigen Hinweisen und verbindlichen Anforderungen (u. a. eine Formatvorlage) vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können jedoch möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Jede FH-interne oder FH-übergreifende Kooperation muss eine/einen (Verbund-) Koordinatorin/Koordinator benennen. Diese/r legt die Projektskizze vor.“
Alle übrigen Einreichungsfristen auch die für Erfahrene (vgl. Nummer 2.1.2) werden bis auf Weiteres ausgesetzt. Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 08. Dezember 2022
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Magnus Milde
Ursprüngliche Bekanntmachung von April 2019, inklusive Änderungen von Juli 2021:
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt im Rahmen des Programms „Forschung an Fachhochschulen“ mit der Förderlinie „Forschung an Fachhochschulen in Kooperation mit Unternehmen“ (FH-Kooperativ) auf Dauer angelegte Forschungskooperationen zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft. Damit leistet es einen wichtigen Beitrag zum Ausbau der spezifischen Forschungsstärken und zur Profilbildung der Fachhochschulen (FH). Als Partner in Forschung und Entwicklung bearbeiten die FH in enger, aktiver Kooperation und zusammen mit Unternehmen (Unternehmenspartner) aktuelle Forschungsfragen. Im Rahmen einer praxisorientierten Ausbildung und Stärkung der industrienahen Forschungskompetenz wird die Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses sichergestellt. Zweck ist es, die forschungstechnischen Rahmenbedingungen durch strategische und projektspezifische Investitionen auszubauen.
1.2 Rechtsgrundlage
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an FH nach Artikel 91b des Grundgesetzes vom 28. November 2018.
Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Basis der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF sowie nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Die Förderlinie FH-Kooperativ unterstützt die FH bei der Kooperation mit Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft. Vorrangiges Ziel ist dabei die Intensivierung des anwendungsnahen sowie anwendungsorientierten Wissens- und Technologietransfers zwischen FH und Unternehmen. So sollen innovative, neuartige Lösungen für die betriebliche Praxis entwickelt und umgesetzt werden. Gefördert werden FuE*-Projekte in den Bereichen der anwendungsorientierten Ingenieur-, Gesundheits-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Die vornehmlich interdisziplinären FuE-Projekte zeichnen sich durch eine große Anwendungsnähe, ein hohes wirtschaftliches Potenzial und eine über den Stand der Technik hinausgehende wissenschaftlich-technische Herausforderung aus. Auch grundlagennahe, neue und/oder disruptive Technologien (bspw. Quantentechnologien, innovative Informationstechnologien, Anwendungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz) mit einem hohen technischen Risiko und/oder Forschungsrisiko können im Rahmen der Projekte gefördert werden. Dabei soll angestrebt werden, diese in eine erste Anwendung zu überführen.
Darüber hinaus soll die Forschungsförderung zur Kooperation innerhalb der FH bzw. zwischen den FH beitragen. Forschungsfragen sollen von mindestens zwei Professorinnen/Professoren (entweder innerhalb einer FH oder im Verbund mehrerer FH) kooperativ bearbeitet werden. Die Arbeiten der FH sind mit den Arbeiten des Unternehmenspartners zu verzahnen. Die aktive Einbindung der Partner ist im Arbeitsplan darzustellen. Neben der aktiven Einbindung der Unternehmenspartner können auch weitere Forschungspartner wie Universitäten oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in das Vorhaben eingebunden werden. Die Förderung erfolgt jedoch nur für die antragstellende(n) FH.
Die Bearbeitung des Forschungsvorhabens soll zu einer Ausbildung, Schärfung oder Weiterentwicklung des Forschungsprofils bzw. eines Forschungsschwerpunkts der FH beitragen. Die Förderung soll auch dazu dienen, vorab erworbene Praxiserfahrung im Umgang mit technologischen Neuerungen und Errungenschaften unmittelbar in die Forschungsarbeit der FH einzubringen.
Projektskizzen von erstberufenen (Erstberufene) und erfahrenen (Erfahrene) Professorinnen/Professoren werden getrennt eingereicht, begutachtet und gefördert (siehe die Nummern 2.1.1, 2.1.2, 5.1, 5.2 und 7.2.1).
Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an FH, z. B. durch (kooperative) Promotionen, unterstützt in Zusammenarbeit mit den Unternehmenspartnern eine praxisorientierte Ausbildung und stärkt die industrienahe Forschungskompetenz der FH. Um eine wissenschaftsorientierte Vernetzung zu fördern, ist auch die Zusammenarbeit mit Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen anzustreben.
Mit der Förderung der FuE-Projekte können die forschungstechnischen Rahmenbedingungen der FH optimiert werden. Deshalb können auch Mittel für Forschungsgeräte, -anlagen und Demonstratoren, die im Rahmen des Projekts und anschließend für den nachhaltigen Einsatz im Forschungsschwerpunkt der FH benötigt werden, beantragt werden. Die Förderung zielt auch auf die Verwendung neuartiger und innovativer Technologien ab, sofern diese passgenau zum Forschungsschwerpunkt der FH und zum Forschungsgegenstand des FuE-Projekts sind.
Aspekte des Datenschutzes, der Datensicherheit und des Dateneigentums sind in die Forschungsarbeiten zu integrieren und verantwortungsvoll zu berücksichtigen, ebenso wie ethische und rechtliche Fragestellungen.
2.1 Fördervoraussetzungen im Einzelnen
2.1.1 Erstberufene
⇒ Geänderter Absatz, gültig ab Juni 2021: | ⇒ Alte Fassung: |
Erstberufene Professorinnen/Professoren im Sinne der Bekanntmachung sind solche, deren erste Berufung an einer FH, bemessen am Stichtag der jeweiligen Einreichung einer Projektskizze, vor weniger als fünf Jahren erfolgte (Erstberufene). Übernehmen Erstberufene die Koordination/Leitung des geplanten Forschungs- und Entwicklungs-Projekts, ist die Projektskizze gesondert zu den in Nummer 7.2.1 gelisteten Stichtagen für Erstberufene einzureichen. | Erstberufene Professorinnen/Professoren im Sinne der Bekanntmachung sind solche, deren erste Berufung an einer FH, bemessen am Stichtag der jeweiligen Einreichung einer Projektskizze, vor weniger als drei Jahren erfolgte. Übernehmen Erstberufene die Koordination/Leitung des geplanten FuE-Projekts, ist die Projektskizze gesondert zum 15. Oktober eines Kalenderjahres einzureichen. |
Ziel der Förderlinie ist auch die Heranführung von neuberufenen Professorinnen/Professoren an die Forschung der FH im Rahmen von geförderten FuE-Projekten zusammen mit Unternehmenspartnern. Eine Zusammenarbeit mit einer erfahrenen Professorin/einem erfahrenen Professor ist vorzusehen. Dabei sollen die Beiträge des Erstberufenen überwiegen und die Leitung des FuE-Projekts durch den Erstberufenen erfolgen.
2.1.2 Erfahrene
⇒ Geänderter Absatz, gültig ab Juni 2021: | ⇒ Alte Fassung: |
Erfahrene Professorinnen/Professoren im Sinne der Bekanntmachung sind solche, deren erste Berufung an einer FH, bemessen am Stichtag der jeweiligen Einreichung einer Projektskizze, vor mehr als fünf Jahren erfolgte (Erfahrene). Übernehmen Erfahrene die Koordination/Leitung des geplanten Forschungs- und Entwicklungs-Projekts, ist die Projektskizze gesondert zu den in Nummer 7.2.1 gelisteten Stichtagen für Erfahrene einzureichen. | Erfahrene Professorinnen/Professoren im Sinne der Bekanntmachung sind solche, deren erste Berufung an einer FH, bemessen am Stichtag der jeweiligen Einreichung einer Projektskizze, vor mehr als drei Jahren erfolgte. Übernehmen Erfahrene die Koordination/Leitung des geplanten FuE-Projekts, ist die Projektskizze gesondert zum 15. April eines Kalenderjahres einzureichen. |
2.1.3 (Kooperative) Promotionen
Die Durchführung von (kooperativen) Promotionen im Rahmen der geförderten FuE-Projekte ist möglich.
Bei kooperativen Promotionen ist der Projektskizze bereits eine aussagekräftige Interessenbekundung der kooperierenden Universität beizufügen. Eine weitergehende wissenschaftliche Zusammenarbeit mit der Universität ist wünschenswert. Bei kooperativen Promotionen ist spätestens ein Jahr nach Beginn der Projektlaufzeit ein verbindlicher Nachweis vorzulegen, dass die kooperierende Universität die Promotion/en begleitet.
Durch die Unternehmenspartner ist ein externes Mentoring zu erbringen. Dieses stellt die Rückkopplung zu den industriellen Rahmenbedingungen sicher. Das Mentoringkonzept ist in der Skizze darzustellen.
2.1.4 Investitionen
Investitionen im Sinne der Bekanntmachung sind projektspezifische Forschungsgeräte, -anlagen und Demonstratoren. Ist deren Nutzung nur mit zusätzlichem Aufwand (z. B. Personalkosten, Wartung, Betriebskosten, Kosten für Verbrauchsmaterial) zu gewährleisten, gilt:
Beim Investitionsbedarf in Geräte, Anlagen und Demonstratoren muss neben der notwendigen inhaltlichen Passfähigkeit zum vorgeschlagenen FuE-Projekt auch die nachhaltige Nutzung durch die FH nachgewiesen werden. Deshalb ist im Rahmen der Antragstellung von der Hochschulleitung eine Erklärung einzureichen, wie das Gerät/die Anlage auch über die Laufzeit des FuE-Projekts hinaus in die Forschung eingebunden und der nachhaltige Betrieb sichergestellt wird.
Es ist von der antragstellenden FH darzustellen, wie die nachhaltige Nutzung langfristig finanziert werden kann. Dies gilt auch für gegebenenfalls erforderliches Verbrauchsmaterial, für Wartungs- und Reparaturkosten, Lizenzen, Softwareaktualisierungskosten, Schulungen oder erforderliche Baumaßnahmen. Eine wissenschaftliche Nachnutzung ist in jedem Fall anzustreben.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte FH/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, die Duale Hochschule Baden-Württemberg, die Hochschule Geisenheim, die Berufsakademie Sachsen, die Duale Hochschule Thüringen sowie die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (in der die Hochschule Lausitz (FH) gemäß Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz aufgegangen ist).
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO geregelt.
Antragsteller für FuE-Projekte sollen sich – auch im eigenen Interesse – mit den Teilen des aktuellen EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ vertraut machen, die für das Vorhaben einschlägig sind. Sie sollen prüfen, ob das Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit gegebenenfalls auch eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann.
Das Ergebnis der Prüfungen ist in der Vorhabenbeschreibung des Förderantrags (vgl. Nummer 7.2.2) kurz, aber konkret darzustellen. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung. Die Adressen der nationalen Kontaktstellen sind zu finden unter:
https://www.horizont2020.de/beratung-nks.htm
Bei Verbundprojekten (gemeinsamer Antrag mehrerer FH) gilt:
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine schriftliche Kooperationsvereinbarung nach den vom BMBF vorgegebenen Kriterien nachgewiesen werden (vgl. „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“ – BMBF-Vordruck Nr. 0110).
5 Art, Umfang, Höhe der Zuwendung und Laufzeit
5.1 Finanzierungsart und Förderquote
Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben insgesamt. Die Gesamtfinanzierung ist über Drittmittel als Beteiligung der Unternehmenspartner sicherzustellen.
Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass der Anteil der finanziellen Beteiligung der Unternehmenspartner mindestens 7,5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben – abzüglich der Ausgaben für Investitionen in Forschungsgeräte, -anlagen und Demonstratoren – bei Erstberufenen bzw. mindestens 15 % bei Erfahrenen beträgt.
Geldwerte Leistungen können nicht als Drittmittel berücksichtigt werden.
Die Förderung darf nicht im Bereich wirtschaftlicher Tätigkeiten erfolgen.
5.2 Projektlaufzeit
Die Projektlaufzeit soll 36 Monate betragen. Abweichungen sind möglich.
Wird das Vorhaben durch eine Erstberufene/einen Erstberufenen koordiniert/geleitet, kann die Projektlaufzeit zusätzlich um bis zu sechs Monate verlängert werden.
Ist für das Projekt mindestens eine (kooperative) Promotion geplant, kann die Laufzeit zusätzlich um bis 12 Monate verlängert werden.
5.3 Projektpauschale
Das BMBF gewährt bei Forschungsvorhaben an Hochschulen zusätzlich zur Zuwendung – auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich der eingeworbenen Drittmittel – eine Projektpauschale in Höhe von 20 %.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind diejenigen Ausgaben, die unmittelbar mit dem FuE-Projekt in Zusammenhang stehen – in der Regel sind dies Ausgaben für Personal, Reisen, Sachmittel, Gegenstände. Weiterhin zuwendungsfähig sind unter anderem:
- notwendige Ausgaben für Patentanmeldungen und für Aktivitäten im Hinblick auf Normung und Standardisierung,
⇒ Geänderter Spiegelstrich, gültig ab Juni 2021: | ⇒ Alte Fassung: |
- Ausgaben für die Lehrvertretungen von am Vorhaben beteiligten Professorinnen und Professoren bei einer Freistellung durch die Hochschulleitung, sofern diese Lehrvertretungen nicht dem Stammpersonal zuzurechnen sind (eine Freistellung von vier Semesterwochenstunden für Erstberufene bzw. zwei Semesterwochenstunden für Erfahrene soll nicht überschritten werden), | - Ausgaben für die Lehrvertretungen von projektleitenden FH-Professorinnen/Professoren bei einer Freistellung durch die Hochschulleitung, sofern diese Lehrvertretungen nicht dem Stammpersonal zuzurechnen sind (maximal vier Semesterwochenstunden für Erstberufene bzw. maximal zwei Semesterwochenstunden für Erfahrene), |
- Ausgaben für die Vergabe von Forschungsaufträgen an Dritte (jedoch nicht an Unternehmenspartner) in begründeten Ausnahmefällen bis zu einer Höhe von maximal 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (ohne Projektpauschale),
- Ausgaben für die notwendige Einholung eines Ethikvotums,
- Ausgaben für eine Rechtsberatung für die Erstellung von Datenschutzkonzepten, sofern die Leistung nicht vom Justiziariat der Hochschule oder der Hochschulverwaltung erbracht werden kann.
5.5 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind z. B. Studiengebühren oder Sozialbeiträge sowie Ausgaben für Grundausstattung oder Infrastrukturleistungen (siehe hierzu BMBF-Vordruck 0027a „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“).
⇒ Geänderter Absatz, gültig ab Juni 2021: | ⇒ Alte Fassung: |
Können Materialien, Investitionen oder Leistungen in Form von Aufträgen nur durch die Unternehmenspartner erbracht werden, sollen diese unentgeltlich als Sachleistungen im Rahmen der Kooperation in das Projekt eingebracht werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen können Ausgaben dafür als zuwendungsfähig anerkannt werden. | Ausgaben an Unternehmenspartner für Material, Investitionen und die Vergabe von Aufträgen sind nicht zuwendungsfähig und können von den Unternehmenspartnern als geldwerte Leistungen in das Vorhaben eingebracht werden. |
Reisekosten für Lehrvertretungen sind nicht zuwendungsfähig.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen einer zu beauftragenden Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Die vergaberechtlichen Bestimmungen gemäß NABF sowie die Vorgaben zu Honorarvergütungen (siehe hierzu auch BMBF-Vordruck 0027a „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“; Bereich BMBF – Vordrucke für Zuwendungen [AZA]) sind zu beachten.
Wenn im Rahmen des geförderten Vorhabens Probandenbefragungen, Probandenuntersuchungen oder vergleichbare Maßnahmen geplant sind, erfolgt eine Bewilligung der Zuwendung nur unter der Auflage, dass die ethische Unbedenklichkeit dieser Maßnahmen durch ein Votum einer Ethikkommission nachzuweisen ist (Unbedenklichkeitserklärung). Falls die Ethikkommission ein Votum nicht für erforderlich hält, ist eine entsprechende Erklärung der Ethikkommission (Negativtestat) vorzulegen.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff auf den Beitrag möglich ist (Open Access-Ansatz). Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift, so soll er – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien, Aufsätzen oder Artikeln.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
0211 62 14-86 23
FH-Kooperativ@vdi.de
https://www.forschung-fachhochschulen.de/
Ansprechpartner sind: Herr Egmont Fritz und Frau Dr. Silvia Ebert
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Sämtliche eingereichten Unterlagen werden Eigentum des BMBF. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe. Das BMBF behält sich das Recht vor, Unterlagen zu Archivierungszwecken selbst oder durch Dritte unter Sicherung der gebotenen Vertraulichkeit auf Datenträger aufzunehmen und zu speichern. Die Urheberrechte werden mit Einreichen der Unterlagen nicht an das BMBF übertragen.
7.2 Auswahlverfahren
Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
⇒ Geänderter Absatz, gültig ab Juni 2021: | ⇒ Alte Fassung: |
In der ersten Verfahrensstufe sind die Projektskizzen bis zum
der Erstberufenen (vgl. Nummer 2.1.1) bzw. zum
der Erfahrenen (vgl. Nummer 2.1.2) dem Projektträger in elektronischer Form über das Internetportal „easy-Online“ https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=FH-KOOPERATIV&b=FH_KOOPERATIV&t=SKI gemäß den dortigen Hinweisen und verbindlichen Anforderungen (u. a. eine Formatvorlage) vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können jedoch möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Jede FH-interne oder FH-übergreifende Kooperation muss eine/einen (Verbund-) Koordinatorin/Koordinator benennen. Diese/r legt die Projektskizze vor. | In der ersten Verfahrensstufe sind die Projektskizzen dem PT bis zum 15. April (Erfahrene vgl. Nummer 2.1.2) bzw. zum 15. Oktober (Erstberufene, vgl. Nummer 2.1.1) des jeweiligen Kalenderjahres in elektronischer Form über das Internetportal „easy-Online“ https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=FH-KOOPERATIV&b=FH_KOOPERATIV&t=SKI gemäß den dortigen Hinweisen und verbindlichen Anforderungen (u. a. eine Formatvorlage) vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können jedoch möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Jede FH-interne oder FH-übergreifende Kooperation muss eine/einen (Verbund-) Koordinatorin/Koordinator benennen. Diese/r legt die Projektskizze vor. |
Die/der (Verbund-) Koordinatorin/Koordinator kann nur einmal pro Stichtag im Rahmen dieser Förderrichtlinie in dieser Funktion tätig sein. Eine Beteiligung an anderen Vorhaben im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist hingegen möglich.
Die Projektskizze muss einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Förderrichtlinie aufweisen und alle wesentlichen Aussagen enthalten, die zur Beurteilung und Bewertung der Angemessenheit der Zuwendung notwendig sind. Projektskizzen, die den aufgeführten Anforderungen nicht genügen, werden nicht berücksichtigt. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit dem PT aufzunehmen. Die zum Stichtag eines jeweiligen Kalenderjahres eingereichten Projektskizzen stehen miteinander im Wettbewerb.
Weitere Informationen finden sich in den FAQ zur Förderrichtlinie FH-Kooperativ auf der Internetseite „Forschung an Fachhochschulen“
https://www.forschung-fachhochschulen.de
Die Projektskizze muss Folgendes enthalten:
0. Deckblatt
a) aussagekräftige Kurzbezeichnung des Projekts sowie Akronym,
b) Kurzinformation zum Vorhaben.
1. Ziele
a) Motivation und Gesamtziel,
b) wissenschaftliche und technische Arbeitsziele und angestrebte Innovationen.
2. Kurzvorstellung des Antragstellers
a) Angaben zur Fachhochschule,
b) Angaben zu den beteiligten Personen,
c) Vorstellung der Unternehmenspartner.
3. Aktueller Stand von Wissenschaft und Technik
a) Stand von Wissenschaft und Technik,
b) bisherige Arbeiten,
c) Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes,
d) bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter),
e) Normung und Standardisierung.
4. Beschreibung des Arbeitsplans
a) Arbeitsinhalte,
b) Zeitplan,
c) Meilensteinplanung.
5. Promotionsvorhaben (optional)
a) Inhalte, Forschungsgegenstand,
b) gegebenenfalls Angaben zur kooperierenden Universität,
c) Mentoringkonzept durch Unternehmenspartner.
6. Verwertungsplan
a) wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten/Risiken,
b) Anwendungs- und Marktpotenzial,
c) wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit, Ergebnisverwertung nach Projektende,
d) Nutzung gegebenenfalls beantragter Geräte und Anlagen.
7. Grobe finanzielle Übersicht
a) Übersicht,
b) Erläuterung der wichtigsten Positionen.
⇒ Geänderter Absatz, gültig ab Juni 2021: | ⇒ Alte Fassung: |
Die Projektskizze ohne Deckblätter soll einen Umfang von 12 Seiten nicht überschreiten (1-facher Zeilenabstand, mindestens 2,5 cm Rand oben/unten und links/rechts, Schrifttyp Arial, Schriftgröße 11, Seitennummerierung). Weitere Details sind der Formatvorlage und den FAQ zu entnehmen. | Die Projektskizze ohne Deckblätter soll einen Umfang von 12 Seiten nicht überschreiten (1,5-facher Zeilenabstand, mindestens 2,5 cm Rand oben/unten und links/rechts, Schrifttyp Arial, Schriftgröße 11, Seitennummerierung). Weitere Details sind der Formatvorlage und den FAQ zu entnehmen. |
Der Projektskizze muss ein von der jeweiligen FH-Leitung rechtsverbindlich unterzeichnetes, ohne Deckblätter maximal dreiseitiges Übersendungsschreiben beigefügt werden, das die/den (Verbund-) Koordinatorin/Koordinator und die oder den Teilprojektleiter sowie das Vorhabenthema und die geplanten Gesamtausgaben benennt. Zudem muss die Passfähigkeit des beantragten Projekts zu einem Förderschwerpunkt bzw. zu einem Forschungsprofil der FH dargestellt werden. Gegebenenfalls ist die nachhaltige Nutzung und wissenschaftliche Relevanz der Investition zu erklären.
Für ein Verbundprojekt mehrerer FH ist nur eine Projektskizze einschließlich der Anhänge vorzulegen. Je beteiligter FH ist ein rechtsverbindlich unterzeichnetes Schreiben der FH-Leitung beizufügen.
Notwendige Anhänge für die Projektskizze:
1. Individuelle Interessenbekundungen von jedem Unternehmenspartner und im Fall der Mitfinanzierung positionsungebundene Inaussichtstellung von Drittmitteln gemäß Vorlage.
2. Sofern eine kooperative Promotion beabsichtigt ist, bedarf es einer Interessenbekundung der kooperierenden Universität.
3. Liste der themenspezifischen Publikationen der forschenden Professorinnen/Professoren, maximal fünf Nennungen pro Professorin/Professor (optional).
4. Preisauskünfte (optional).
5. Literaturverzeichnis (optional).
6. Grafischer Arbeitsplan (optional).
Ein Abweichen von den Format- und Inhaltsanforderungen kann zur Abwertung der Projektskizze bzw. bei erheblichen Abweichungen zum Ausschluss aus dem Wettbewerb führen. Die zur Einreichungsfrist eingegangenen Skizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
1. Grundlegende Ziele/Kriterien:
a) Innovationshöhe,
b) Stand von Wissenschaft und Technik/eigene Vorarbeiten,
c) methodische Vorgehensweise/Ausgabenschätzung.
2. Spezifische Ziele/Kriterien der Förderrichtlinie:
a) Entwicklung bzw. Stärkung des Forschungsprofils/-schwerpunkts der FH,
b) Auswahl und Einbindung der/des Kooperationspartner(s),
c) Nutzung des Verwertungspotenzials/wirtschaftlicher Verwertungsplan; bei grundlagennahen neuen Technologien die akademisch-wissenschaftliche Verwertung,
d) gegebenenfalls Durchführung der (kooperativen) Promotion(en)/des Mentoringkonzepts
Die für eine Förderung geeigneten Projektideen werden vom BMBF ausgewählt. Das Ergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die FH mit positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen auf der Projektskizze aufbauenden förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Die Duale Hochschule Baden-Württemberg, die Hochschule Geisenheim, die Berufsakademie Sachsen, die Duale Hochschule Thüringen sowie die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (in der die Hochschule Lausitz (FH) gemäß Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz aufgegangen ist) reichen die Förderanträge über ihre zuständigen Landesbehörden bei dem PT ein.
Zur Erstellung von formgebundenen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen:
https://foerderportal.bund.de/easyonline
Bei gemeinsamen Anträgen mehrerer FH sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Koordinatorin/dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.
Im Förderantrag sind neben den Angaben der Projektskizze mindestens folgende Aspekte aufzuführen:
1. detaillierter Arbeitsplan mit Zuordnung des Personals zu den einzelnen Arbeitspaketen,
2. konkrete Meilensteinplanung,
3. aktualisierter Verwertungsplan,
4. Notwendigkeit der Zuwendung,
5. detaillierte Finanzplanung mit Erläuterungen,
6. bei Verbundvorhaben: Kooperationsvereinbarung bzw. belastbare Aussage zur Kooperationszusage,
7. verbindliche Erklärung des/der Unternehmenspartner(s) über die positionsungebundene Mitfinanzierung gemäß Vorlage,
8. Einhaltung der Auflagen aus dem bisherigen Begutachtungsprozess der Projektskizze.
Im Förderantrag sind etwaige Abweichungen zu Angaben in der Projektskizze besonders kenntlich zu machen und zu begründen.
Nach abschließender Antragsprüfung – auf Basis der Kriterien dieser Richtlinie – wird das BMBF über eine Förderung entscheiden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2035 gültig. Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 12. April 2019 / Änderungen: Bonn, den 25. Juni 2021
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Magnus Milde
*FuE = Forschung und Entwicklung