Navigation und Service

HAW-EuropaNetzwerke: Förderrichtlinie 2024 : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung von Hochschulen für Angewandte Wissenschaften bei der internationalen Vernetzung und bei der Antragstellung in europäischen und internationalen Programmen zur Forschungsförderung (HAW-EuropaNetzwerke) im Rahmen des Programms „Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften“

Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie, dass nur die vom Bundesanzeiger veröffentlichte Fassung dieser Förderrichtlinie als rechtsgültig betrachtet wird. Die Inhalte auf dieser Seite sind als zusätzlicher Service zu verstehen und können von der offiziellen Version abweichen.

BAnz AT 23.08.2024 B7

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland unterstützen im Rahmen des Programms zur Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) den Ausbau der Forschungsfähigkeiten und Forschungsleistungen an HAW sowie die Weiterentwicklung der Forschungsstrategien und -profile an HAW. Dabei soll auch gezielt die Teilnahme an und Leitung von europäischen und internationalen Forschungsprojekten unterstützt werden.

Das Europäische Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (und dessen Nachfolgeprogramm ab 2028) sowie weitere europäische und internationale Forschungsförderprogramme wie „EUREKA“ legen einen Schwerpunkt auf die Innovationsorientierung von Projekten zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen und bieten mit ihrer anwendungsnahen Ausrichtung besondere Chancen für HAW.

Mit der Fördermaßnahme HAW-EuropaNetzwerke wird eine starke Beteiligung deutscher HAW an europäischen und internationalen Forschungsförderinstrumenten angestrebt. HAW sollen durch Vernetzung mit Hochschulen und anderen Partnereinrichtungen im Ausland in die Lage versetzt werden, erfolgreich Anträge im Rahmen europäischer und internationaler Förderprogramme zu Forschung und Entwicklung zu stellen.

Übergeordnetes Ziel der Richtlinie ist die Stärkung der Antrags- und Wettbewerbsfähigkeit der HAW im europäischen und internationalen Forschungsraum durch Anbahnung, Ausbau und Vertiefung von Kooperationen. Im Zuge der Etablierung von Forschungsschwerpunkten im Rahmen internationaler Kooperationen soll die Profilbildung der HAW gestärkt werden.

1.2 Zuwendungszweck

Zur Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Ziele werden Maßnahmen gefördert, die der Vernetzung mit (potenziellen) europäischen und internationalen Projektpartnern und der Vertiefung dieser Kooperationen sowie der gemeinsamen Antragstellung dienen. Deutsche HAW sollen dabei unterstützt werden, gemeinsam mit nationalen und internationalen Forschungspartnern Projektvorschläge für die Beteiligung an europäischen und internationalen Forschungsförderprogrammen zu erarbeiten. Die HAW sollen in die Lage versetzt werden, europäische und internationale Netzwerke auf- und auszubauen, mit dem Ergebnis einer nachhaltigen und langfristigen Etablierung von Forschungsschwerpunkten in der internationalen wissenschaftlichen Gemeinschaft. HAW sollen darin bestärkt werden, gemeinsam mit internationalen Forschungspartnern themenspezifische Projektvorschläge insbesondere für das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (und dessen Nachfolgeprogramm ab 2028) sowie gegebenenfalls ähnliche passfähige europäische Programme (zum Beispiel „LIFE“, „EU4Health“, „Digital Europe“) oder „EUREKA“-Instrumente auszuarbeiten und entsprechende Anträge erfolgreich einzureichen. Das betrifft sowohl die Beteiligung als Partner als auch als Koordinator. Neben der gezielten Erstellung und Einreichung von Projektanträgen bei der EU beziehungsweise innerhalb des „EUREKA“-Netzwerks sollen mit dieser Maßnahme auch weitere netzwerkbildende Maßnahmen unterstützt werden, zum Beispiel bei der Ausrichtung einer internationalen „Research Week“.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der „Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Förderung der anwendungsorientierten Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften nach Artikel 91b des Grundgesetzes“ vom 27. November 20232 (BAnz AT 30.01.2024 B10) für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2030 (BVL 2024 – 2030).

Der Bund und die Länder gewähren die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit den Ländern aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die der Vernetzung mit (potenziellen) europäischen und internationalen Projektpartnern dienen, mit dem Ziel einer gemeinsamen Antragseinreichung eines themenspezifischen Projektvorschlags insbesondere für das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (und dessen Nachfolgeprogramm ab 2028) sowie in anderen passfähigen europäischen Programmen (zum Beispiel „LIFE“, „EU4Health“, „Digital Europe“) oder für „EUREKA“-Instrumente, für die HAW antragsberechtigt sind.

Die zu beantragenden Maßnahmen sind auszurichten auf thematisch passende Calls und Förderaufrufe in den Forschungsförderprogrammen. Dies umfasst Maßnahmen der Bildung und Verstetigung von Netzwerken mit potenziellen Projektpartnern aus dem europäischen Ausland sowie der Sondierung des Auf- und Ausbaus themenspezifischer Konsortien bis hin zur Ausarbeitung und Einreichung des Antrags.

Gefördert im Sinne dieser Richtlinie werden nur solche Aktivitäten zur Erstellung von Anträgen, bei denen sicher ist, dass ein zum Themenschwerpunkt passender Call in einem europäischen oder internationalen Forschungsförderprogramm ausgeschrieben wird. Das Antragsthema sowie die Forschungsfrage(n), welche im Rahmen eines europäischen oder internationalen Forschungsprojekts bearbeitet werden sollen, sollen bereits konkretisiert sein und im Antrag dargelegt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Bund und Sitzland der ausführenden Hochschule fördern HAW in staatlicher Trägerschaft, einschließlich der Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts, sowie staatlich anerkannte HAW, die überwiegend staatlich refinanziert werden3, jeweils vertreten durch ihre Leitung.

Werden über diesen Kreis hinaus private HAW gefördert, so tragen diese gemäß § 3 der BLV 2024 – 2030 zumindest den Anteil, den das Sitzland übernehmen würde, selbst. Der Eigenanteil errechnet sich pro Jahr auf Basis der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ohne Projektpauschale (2024: 0 Prozent, 2025: 5 Prozent, 2026: 10 Prozent, 2027: 15 Prozent, 2028: 20 Prozent, 2029: 25 Prozent, 2030: 50 Prozent).

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO geregelt.

Es werden nur Vorhaben im nichtwirtschaftlichen Bereich gefördert.

Nationale Verbundprojekte mit anderen HAW sind nicht möglich.

Alle Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des Unionsrahmens zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen vom BMBF und von dem jeweils fachlich für die HAW zuständigen Ressort des Landes werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zur Höhe von 75 000 Euro durch Zuwendungsbescheid des BMBF gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 100 Prozent im Wege der anteiligen Fehlbedarfsfinanzierung innerhalb der Laufzeit des Projekts gefördert werden können. Die Förderung darf nicht im Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgen.

Die Laufzeit der geförderten Vorhaben beträgt maximal zwölf Monate. Die Projektlaufzeit endet regulär mit der Einreichung des zu erarbeitenden Antrags. Nur wenn neben der Antragserarbeitung auch zusätzliche Arbeiten zu netzwerkbildenden Maßnahmen durchgeführt werden sollen, endet die Projektlaufzeit abweichend hiervon mit dem Abschluss dieser Aktivitäten, spätestens nach zwölf Monaten. Die Vorhaben müssen spätestens am 31. Dezember 2030 beendet sein.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF.

Förderwürdig im Sinne dieser Richtlinie sind nur solche Aktivitäten, die nachweislich der Vernetzung mit (potenziellen) europäischen und internationalen Projektpartnern dienen und einen Mehrwert für die HAW bezüglich des Aufbaus von europäischen und internationalen Kooperationen aufweisen, mit dem Ziel, eine Antragstellung beziehungsweise gemeinsame Einreichung eines Antrags bei der Europäischen Kommission oder den oben genannten europäischen, multilateralen oder internationalen Forschungsförderprogrammen vorzubereiten. Förderwürdig sind zudem auch Aktivitäten für weitere netzwerkbildende Maßnahmen auf europäischer, multilateraler oder internationaler Ebene, welche zum Beispiel auf die Ausrichtung einer internationalen „Research Week“ abzielen.

Zuwendungsfähig sind diejenigen Ausgaben, die unmittelbar mit dem Projekt im Zusammenhang stehen. In der Regel sind dies Ausgaben für Personal, Sachmittel, Gegenstände. Weiterhin zuwendungsfähig sind unter anderem auch:

  • Reisemittel: In Ausnahme zur Regelung in den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ (Antragsrichtlinie – Sächliche Verwaltungsausgaben F0844 bis F0846) können vorkalkulatorisch bis zu 9 Prozent der kalkulierten Personalausgaben (Ansatz Position 0812, Position 0817) als Mittel für Reisen (Inland/Ausland) in Höhe des errechneten Euro-Betrages angesetzt werden. Sollten die zuwendungsfähigen Personalausgaben bei der Prüfung des Antrags verändert werden, wird der Ansatz (in Euro) für die Reisen auch angepasst. Für alle Reisen gilt das jeweils von der Hochschule anzuwendende Reisekostengesetz. Die Reisen sind im Übrigen entsprechend der Antragsrichtlinie durchzuführen. CO2-Kompensationen für Reisen werden anerkannt.
  • Workshops in Deutschland: Die Ausgaben für Workshops oder andere adäquate Austauschformate (einschließlich Online-Workshops) mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können unterstützt werden. Darunter fallen auch Mittel für die Einladung externer Referentinnen und Referenten.

Für die Ausrichtung von Workshops sollen die Vorgaben des Leitfadens der Bundesregierung für die nachhaltige Organisation von Veranstaltungen beachtet werden.

Nicht zuwendungsfähig sind zum Beispiel Studiengebühren oder Sozialbeiträge sowie Ausgaben für Grundausstattung oder Infrastrukturleistungen (siehe hierzu auch BMBF-Vordruck 0027a „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“; Bereich BMBF-Vordrucke für Zuwendungen [AZA]). Raummieten sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Da es sich nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der „Richtlinie für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ handelt, wird keine Projektpauschale gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Mit dem Antrag erklären HAW ihre Bereitschaft, die für das Monitoring erforderlichen Daten im Fall einer Förderung zu erheben und für das Monitoring zur Verfügung zu stellen – vergleiche hierzu § 6 Absatz 4 der BLV 2024 – 2030.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Allgemeine Anfragen sind an folgende Adresse zu senden:

HAW-EuropaNetzwerke@vdi.de
https://www.forschung-haw.de/

Ansprechpartner sind:

Dr. Sonja Esfeld
02 11 62 14 8611
sonja.esfeld@vdi.de

Sebastian Hilgert
02 11 62 14 403
hilgert@vdi.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektanträgen

In diesem Verfahren können förmliche Anträge kontinuierlich ab Veröffentlichung dieser Richtlinie jederzeit bis zum 30. Juni 2029 in elektronischer Form über das Internetportal „easy-Online“ https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=HAW&b=EUROPANETZWERKE&t=AZA gemäß den dort hinterlegten Hinweisen vorgelegt werden.

Die vollständigen Unterlagen sollen mindestens zwölf Wochen vor dem geplanten Laufzeitbeginn eingereicht werden.

Pro HAW sind maximal drei zeitgleich laufende Projekte zulässig.

Dem Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung beizufügen. Der Umfang der Vorhabenbeschreibung ist auf zehn DIN-A4-Seiten (einfacher Zeilenabstand, mindestens 2,5 cm Rand oben/unten und links/rechts, Schrifttyp Arial, Schriftgröße 11, Seitennummerierung) begrenzt. Dabei ist die auf der Internetseite des Förderprogramms (https://www.forschung-haw.de) im Menüpunkt „Förderung“ hinterlegte Formatvorlage zwingend zu verwenden.

Der Förderantrag muss einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Richtlinie aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung der Angemessenheit der Zuwendung enthalten. Förderanträge, die den aufgeführten Anforderungen nicht genügen, werden nicht berücksichtigt. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung des Förderantrags Kontakt mit dem Projektträger aufzunehmen.

0. Deckblatt

  1. Aussagekräftige Kurzbeschreibung des Projekts sowie Akronym
  2. Kurzinformation zum Vorhaben

1. Themenschwerpunkt beziehungsweise inhaltliche Ausrichtung

  1. des geplanten EU-Antrags in „Horizont Europa“ oder in einem anderen europäischen, multilateralen oder internationalen Forschungsförderungsprogramm wie „EUREKA“ mit konkreter Nennung des ausgewählten Calls und den Einreichungsfristen
  2. der geplanten netzwerkbildenden Maßnahmen mit Bezug auf potenzielle Ausschreibungen in „Horizont Europa“ oder ergänzenden Programme
  3. der geplanten wissenschaftlich-technischen Fragestellungen, die auf europäischer Ebene bearbeitet werden sollen

2. Forschungskompetenzen der HAW und der Projektleitung

  1. bislang in diesem Themenschwerpunkt durchgeführte Forschung der Projektleitung an der antragstellenden HAW
  2. nationale/internationale Drittmittelerfahrung der Projektleitung, gegebenenfalls bisherige Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union (Antragstellungen, bewilligte Projekte)

3.Geplante Schritte zur Erstellung des Antrags auf europäische beziehungsweise internationale Förderung beziehungsweise der geplanten Vernetzungsaktivitäten, das heißt Darstellung der in dieser Unterstützungsmaßnahme geplanten Arbeiten

  1. Arbeits-, Zeit und Ressourcenplan (inklusive Abgrenzung von eventuell bereits etablierten Vernetzungsaktivitäten)
  2. Darstellung des erwarteten Mehrwerts der geplanten Aktivitäten

4. Strategie der HAW in Hinblick auf Beteiligung an europäischen und internationalen Forschungsprojekten auch unter Berücksichtigung der spezifischen Möglichkeiten/Rahmenbedingungen der HAW (zum Beispiel Ausrichtung auf Themenschwerpunkte, Beteiligung an bestimmten Förderformaten, vorhandene oder geplante Strukturen an der HAW und Ähnliches), beratende/unterstützende Strukturen, die genutzt werden sollen (an der HAW und darüber hinaus)

Dem Antrag sind folgende Anhänge beizufügen:

  • Auflistung der themenspezifischen Publikationen der forschenden Professorinnen/Professoren zum gewählten Themenschwerpunkt, maximal fünf Nennungen
  • Erste Skizzierung des geplanten Konsortiums beziehungsweise des zu bildenden Forschungsnetzwerks
  • Übersendungsschreiben der Hochschule
  • Im Fall eines Forscherinnen/Forscher-Austauschs ist dem Antrag eine Bestätigung der aufnehmenden Institution als Anlage beizufügen

Optionale Anhänge:

  • Interessensbekundungen der für die Stellung eines Antrags auf Förderung aus europäischen beziehungsweise internationalen Programmen vorgesehenen Partner (soweit vorhanden)
  • Im Falle einer geplanten Antragstellung auf europäische beziehungsweise internationale Förderung zur zweiten Verfahrensstufe kann der bereits eingereichte Antrag zur ersten Verfahrensstufe der Anlage beigefügt werden
  • Literaturverzeichnis (maximal eine DIN-A4-Seite)
  • Auflistung von möglichen nationalen, internationalen oder europäischen Konsortialpartnern, die an der europäischen beziehungsweise internationalen Ausschreibung teilnehmen möchten (maximal eine DIN-A4-Seite)
  • Auflistung der nationalen/europäischen/multilateralen/internationalen Drittmittelerfahrungen der Projektleitung, gegebenenfalls bisherige Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union (Antragstellungen, bewilligte Projekte) (maximal eine DIN-A4-Seite)
7.2.2 Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien begutachtet und geprüft:

  1. Erfüllung der Fördervoraussetzungen im Einzelnen sowie Kompetenzen der Projektleiterin/des Projektleiters
  2. Passfähigkeit des geplanten Antrags auf europäische beziehungsweise internationale Förderung zu ausgewählten europäischen beziehungsweise internationalen Ausschreibungen und die daraus resultierenden Chancen des geplanten Antrags
  3. Qualität des dargestellten Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplans; Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  4. Beitrag zur Stärkung der Netzwerkbildung und zur Stärkung des Forschungsprofils der HAW
  5. Vorhandene oder geplante Strukturen der HAW zur Beratung/Unterstützung bei der geplanten EU-Antragstellung

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen durch den Fachausschuss mit besonderen Zuständigkeiten gemäß § 2 der BLV 2024 – 2030 ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellern in Textform mitgeteilt.

Ein Antrag kann nicht gefördert werden, wenn er in der vorliegenden Form den Anforderungen zum Beispiel wegen fehlender Unterlagen für eine sachgerechte Beurteilung nicht genügt oder wenn seine Mängel so gravierend sind, dass eine weitgehende Überarbeitung erforderlich ist.

Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Förderanträge durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen. Das BMBF entscheidet in Abstimmung mit den Ländern nach sachlichen und qualitativen Gesichtspunkten und auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung der Anträge.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 gültig.

Bonn, den 13. August 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Magnus Milde

Verweise / Quellen:

1EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2https://www.gwk-bonn.de/themen/foerderung-von-hochschulen/forschung-an-hochschulen-fuer-angewandte-wissenschaften
3Einschließlich der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, der Hochschule Geisenheim, der Berufsakademie Sachsen, der Dualen Hochschule Thüringen sowie der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (in der die Hochschule Lausitz (FH) gemäß Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz aufgegangen ist).