Förderrichtlinie: FH-Invest 2020 : Datum:
Richtlinie zur Förderung von strategischen Investitionen zur Stärkung und Weiterentwicklung der Forschungsbasis an Fachhochschulen (FH-Invest)
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Aufgrund ihrer Praxisnähe und Problemorientierung sind Fachhochschulen (FH) als vorrangige Partner von Unternehmen, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), besonders geeignet, den Wissens- und Technologietransfer anwendungsnah voranzutreiben. Sie stellen einen Verbindungspunkt zwischen Forschung und Anwendung dar und können so den Transfer der Forschungsergebnisse sichern.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt im Rahmen des Programms „Forschung an Fachhochschulen“ mit dieser Richtlinie strukturbildende Projekte mit strategischen Investitionen in Forschungsgeräte, Forschungsanlagen und Demonstratoren. Ziel ist es, die an den FH bereits existierenden Forschungs- und Innovationspotenziale weiter zu profilieren und dem technologischen Wandel anzupassen. So sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass anwendungsorientierte Innovationen schneller der Wirtschaft und Gesellschaft zur Verfügung stehen können. Zweck der Maßnahme ist es, die FH zu befähigen, zusammen mit ihren Partnern ihren Beitrag zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen zu leisten.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an FH nach Artikel 91 b des Grundgesetzes vom 28. November 2018.
Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Basis der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF sowie nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Ergänzend zur bisherigen Forschungsförderung an FH bietet das BMBF mit dieser Richtlinie den FH die Möglichkeit, mit Hilfe von strategischen Investitionsprojekten zur Bereitstellung und Anwendung von Forschungsgeräten, -anlagen und Demonstratoren, die eigene strategische Position zu stärken bzw. auszubauen und ihren Beitrag zum Transfer von innovativen Forschungsergebnissen in die Wirtschaft und Gesellschaft zu erhöhen bzw. zu verstetigen. Die Investition kann hierbei auch aus mehreren Teilkomponenten bestehen, die allerdings im Sinne einer Forschungsanlage oder eines Demonstrators in einem sachlogischen Zusammenhang stehen müssen. Die Förderung soll konkret dazu dienen,
a) durch Bereitstellung bzw. Einsatz dieser Forschungsgeräte, -anlagen und Demonstratoren das eigene Forschungsprofil zu erweitern und damit die Attraktivität für Kooperationen zu erhöhen und
b) den Transfer von Forschungsergebnissen in die Wirtschaft, insbesondere KMU und Gesellschaft zu erleichtern.
Mit der Stärkung der Forschungsbasis soll ein entscheidender Mehrwert und Qualitätsschub für den Wissens-, Technologie- und Innovationstransfer generiert werden. Baumaßnahmen oder aus Mitteln der Grundfinanzierung zu bestreitende Investitionen sind nicht Gegenstand dieser Förderung.
Vorhaben werden im Begutachtungsverfahren dann prioritär beurteilt, wenn sie in den Verwertungsplänen und -strategien nachvollziehbare und belastbare Aussagen zur Überführung der zu erwartenden Erkenntnisse in die Anwendung machen und darstellen, wie sich diese künftig in einem auch für die Forschung und Lehre tragfähigen Rahmen niederschlagen sollen. Besonders erwünscht sind Ideen, bei denen die geplanten Forschungsgeräte, -anlagen und Demonstratoren mit weiteren Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft genutzt werden sollen.
2.1 Fördervoraussetzungen im Einzelnen
Fördervoraussetzung ist u. a. die Passfähigkeit des geplanten Investitionsprojektes zu bereits vorhandener Forschungskompetenz in einem Forschungsbereich. Eine entsprechend vorhandene oder künftige Kooperation mit Partnern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft in diesem Bereich soll nachgewiesen werden. Die in dem beantragten Vorhaben vorgesehenen Forschungsgeräte, -anlagen und Demonstratoren müssen zur Durchführung spezieller Forschungsaktivitäten oder dem Aufbau von neuen Kooperationen benötigt werden und dürfen nicht zur Grundausstattung in der/den jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin(en) gehören. Voraussetzung für eine Bewilligung ist neben der wissenschaftlichen Notwendigkeit auch die Bereitschaft der FH, die notwendigen Voraussetzungen (wie z. B. Installationen und Personal) für die Aufstellung und den Betrieb des Geräts zu schaffen.
2.1.1 Der durch das geplante Vorhaben generierte Mehrwert für bisherige Forschungsaktivitäten und der Nutzen für die zukünftige Ausrichtung und Profilbildung der FH sind schlüssig und nachvollziehbar darzustellen – insbesondere der Bezug zu dem durch die geplante Investition zu unterstützenden Themenfeld. In diesem Zusammenhang sind die Beiträge eventueller Partner und die vorgesehenen Regelungen zur Nutzung mit darzustellen.
2.1.2 Für die Anschaffung, Installation und Inbetriebnahme der projektspezifischen Forschungsgeräte, -anlagen und Demonstratoren können Personalausgaben (bis zu ein Vollzeitäquivalent bis Entgeltgruppe E13) für die Dauer der Projektlaufzeit finanziert werden, sofern nur mit zusätzlichem, personellem Aufwand eine Sicherstellung der Nutzung zu gewährleisten ist.
2.1.3 Von der antragstellenden FH ist darzustellen, wie die Weiternutzung der Investition sichergestellt und langfristig finanziert werden kann. Dies gilt auch für gegebenenfalls erforderliches Verbrauchsmaterial, für Wartungs- und Reparaturkosten, Lizenzen, Softwareaktualisierungskosten, Schulungen oder erforderliche Baumaßnahmen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte FH/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, die Duale Hochschule Baden-Württemberg, die Hochschule Geisenheim, die Berufsakademie Sachsen, die Duale Hochschule Thüringen sowie die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (der Teil in der die Hochschule Lausitz (FH) gemäß Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz aufgegangen ist).
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO geregelt.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1. Finanzierungsart, -höhe und Förderquote
Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Die Investitionssumme für geplante Forschungsgeräte, -anlagen und Demonstratoren inklusive Nebenkosten für die Inbetriebnahme und Nutzungsberechtigung sollen 300.000 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) nicht unterschreiten. Eine Projektpauschale wird nicht gewährt.
5.2. Projektlaufzeit
Die Laufzeit der Vorhaben sollte 9 Monate nicht überschreiten. Die strategischen Investitionen sind in der ersten Hälfte der Projektkaufzeit vorzusehen. Auch über die Projektlaufzeit hinaus sind im Rahmen des Projekts beschaffte Investitionsgüter weiterhin für forschungs- und entwicklungsnahe Aktivitäten der Hochschule zu nutzen.
5.3. Zuwendungsfähige Ausgaben
Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind unter Ziffer 2 aufgeführt und erläutert.
5.4. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind z. B. Studiengebühren oder Sozialbeiträge sowie Ausgaben für Grundausstattung oder Infrastrukturleistungen (siehe hierzu auch BMBF-Vordruck 0027a „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“; Bereich BMBF – Vordrucke für Zuwendungen [AZA]).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nr. 11 a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen einer zu beauftragenden Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
VDI-Technologiezentrum GmbH
Forschung an Fachhochschulen
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
www.forschung-fachhochschulen.de
Ansprechpartner/innen sind:
Dr. Alexandra Brennscheidt
0211 6214-561
brennscheidt@vdi.de
Dr. Nikolas Knake
0211 6214-570
knake@vdi.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen. (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
Das Auswahlverfahren ist einstufig angelegt.
7.2.1 Fristen
Die förmlichen Förderanträge sind dem PT spätestens bis zum
28. Februar 2020 (Vorlagefrist)
in elektronischer Form über das Internetportal easy-online
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=FH-INVEST2020&b=FHINVEST2020&t=AZA
gemäß den dort hinterlegten Hinweisen vorzulegen.
Darüber hinaus ist die vollständige Vorhabenbeschreibung nach erfolgter elektronischer Einreichung zusammen mit dem in „easy-Online“ erstellten und von der FH-Leitung unterzeichneten Antrag (Originalunterlagen, einfache Ausfertigung) in Papierform bis spätestens eine Woche nach elektronischer Einreichung beim Projektträger einzureichen.
Pro antragstellender FH ist im Rahmen dieser Richtlinie nur ein Antrag zugelassen. Ein gemeinsamer Antrag mehrerer FH ist nicht zulässig.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Anträge stehen miteinander im Wettbewerb.
7.2.2 Antragsunterlagen
Der Förderantrag darf nicht mehr als 12 Seiten, zuzüglich Titelblatt und Anlagen, umfassen (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 11 pt, Zeilenabstand mindestens einfach, Seitenränder mindestens 2 cm). Dabei ist die auf der Internetseite des PT (https://www.forschung-fachhochschulen.de/bekanntmachungen/fhinvest-2020) hinterlegte Formatvorlage zwingend zu verwenden.
Der Förderantrag muss einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Richtlinie aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung der Angemessenheit der Zuwendung enthalten. Förderanträge, die den aufgeführten Anforderungen nicht genügen, werden nicht berücksichtigt. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung des Förderantrags Kontakt mit dem PT aufzunehmen.
Der Förderantrag muss neben einem aussagekräftigen Projekttitel und einem einprägsamen Kurztitel folgende Punkte enthalten:
- Kurzvorstellung des Antragstellers
(u. a. Forschungsprofil der FH bzw. des relevante FH-Forschungsschwerpunktes, Nennung der für den Wissens- und Technologietransfer relevanten Wirtschaftskooperationen bzw. –zweige bzw. Partner) - Ziele und Mehrwert
(Beitrag des Projekts im Hinblick auf die Entwicklung und Stärkung des angestrebten bzw. bestehenden Forschungsprofils der FH bzw. des FH-Forschungsschwerpunkts auch im Hinblick auf den Ausbau des Wissens- und Technologietransfers insbesondere mit Partnern, Darstellung des Mehrwerts für bisherige Forschungsaktivitäten und Schritte zur Zielerreichung innerhalb eines Arbeitsplans) - detaillierter Arbeitsplan ggf. mit Zuordnung des Personals auf die einzelnen Arbeitspakete
- Geplante Ergebnisverwertung und Umsetzung des Ergebnistransfers
- Notwendigkeit der Zuwendung
- Detaillierter Finanzierungsplan mit Erläuterungen
(Höhe des Projektvolumens: Investitionen (inkl. Mehrwertsteuer), ggfs. Personalausgaben).
Dem Förderantrag sind folgende Anlagen beizufügen:
- Rechtsverbindlich unterzeichnetes Übersendungsschreiben der FH-Leitung (max. 3 Seiten ohne Deckblatt) mit folgendem Inhalt:
a. Nennung der Projektleitung
b. Erklärung zur nachhaltigen Nutzung der Investition
c. Erklärung zur Bereitstellung von notwendigem Personal, Verbrauchsmaterial, Wartung sowie Reparatur der Geräte und Nutzungsrechte der notwendigen Software, Lizenzen, etc.
d. Bestätigung des Verwertungs- und Ergebnistransferplans - Unterlagen, die eine qualifizierte Aussage über die geplanten Investitionssummen zulassen
- Möglichst Benennung der vorgesehenen Mitarbeiter für die Inbetriebnahme, Einrichtung und Nutzung der Geräte
Ein Abweichen von den Format- und Inhaltsanforderungen kann zur Abwertung der Förderanträge bzw. bei erheblichen Abweichungen zum Ausschluss aus dem Wettbewerb führen.
7.2.3 Bewertungskriterien
Die zur Einreichungsfrist eingegangenen Förderanträge werden intern nachfolgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Potenzial für den Wissens- und Technologietransfer (auch deren regionale sowie gesellschaftliche Mehrwerte),
- Entwicklung bzw. Stärkung des Forschungsprofils der FH bzw. des FH-Forschungsschwerpunkts im Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben, insbesondere in Bezug auf die Themen der Hightech-Strategie (https://www.hightech-strategie.de/index.html),
- Stand von Wissenschaft und Technik der Forschungsprojekte, die durch die gegenständliche Fördermaßnahme ergänzt werden und des zu profilierenden Forschungsschwerpunkts,
- nachhaltige Nutzung der Investition über die Laufzeit der Projekte hinaus (wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit),
- Mehrwert für bisherige Forschungsaktivitäten vor dem Hintergrund derer ursprünglichen Ziele und Inhalte (z. B. im Hinblick auf das kurzfristige Verwertungspotenzial oder die wissenschaftliche Weiterentwicklung).
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Förderanträge durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen. Das BMBF entscheidet nach sachlichen und qualitativen Gesichtspunkten und auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung der Anträge. Das Auswahlergebnis wird den teilnehmenden FH schriftlich mitgeteilt.
7.3. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2029 gültig.
Bonn, den 25. November 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Magnus Milde