Förderrichtlinie: EU-Strategie-FH 2017 : Datum:
Richtlinie zur Förderung der strategischen Positionierung von Fachhochschulen (FH) mit Blick auf europäische Forschungsthemen sowie der Erhöhung der Sichtbarkeit von FH im europäischen Forschungsraum (EU-Strategie-FH)
Von Forschung und Entwicklung gehen wesentliche Impulse für die Wohlstandssicherung und Innovationsfähigkeit unserer Gesellschaft aus. Dazu tragen im deutschen Wissenschaftssystem auch die FH bei, die über ein hohes anwendungsnahes Forschungs- und Entwicklungspotenzial für den Wissens- und Technologietransfer in Unternehmen und in die Gesellschaft verfügen. Auf nationaler Ebene unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) durch das Programm „Forschung an Fachhochschulen" die anwendungsorientierte Forschung an FH. Innerhalb des europäischen Forschungsraums schöpfen die FH ihr Forschungspotenzial jedoch noch zu wenig aus. Das Europäische Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ legt einen Schwerpunkt auf die Innovationsorientierung von Projekten zur Begegnung gesellschaftlicher Herausforderungen. Es bietet somit insbesondere den FH mit ihren stark anwendungsbezogenen Forschungsschwerpunkten zukünftig größere Chancen auf eine Förderung.
Diese erneut ausgeschriebene und im Vergleich zur vorherigen Version der Bekanntmachung – Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung der Fachhochschulen (FH) bei der grenzüberschreitenden Vernetzung und Antragstellung für das Europäische Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ – EU-Strategie-FH – 21. März 2014 (BAnz AT 31.03.2014 B7) modifizierte Bekanntmachung soll die FH strategisch auf die Herausforderungen des Europäischen Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ mit dem Ziel einstellen, ihr bestehendes Forschungspotenzial im europäischen Forschungsraum besser zu nutzen.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das Programm „Horizont 2020“ bietet mit seiner anwendungsnahen Innovationsausrichtung sowie der verstärkten KMU*-Förderung eine Vielzahl an Chancen für FH. Um eine erfolgreiche Beteiligung von FH an „Horizont 2020“ und damit auch eine Erhöhung der Sichtbarkeit der FH im europäischen Forschungsraum mittelfristig sicherzustellen, soll die Weiterentwicklung und Schärfung entsprechender Strategien an forschungsstarken FH gefördert werden.
Zur konzeptionellen Ausgestaltung der Strategien fördert das BMBF von der FH-Leitung vorzulegende Konzepte, die darlegen, mit welchen Maßnahmen sich die FH strategisch − d. h. organisatorisch und thematisch − auf „Horizont 2020“ einstellen und gleichzeitig eine bessere Sichtbarkeit ihrer Institution im europäischen Forschungsraum erreichen wollen.
1.2 Rechtsgrundlage
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen vom 28. Juni 2013 nach Artikel 91b des Grundgesetzes. Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Die Zuwendungen an die FH erfolgen unter der Voraussetzung, dass sie nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu qualifizieren und die Vorhaben im nicht-wirtschaftlichen Bereich der Hochschule angesiedelt sind. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Die FH sollen Konzepte vorlegen, die auf bereits an der FH bestehenden europäischen Forschungsaktivitäten aufbauen und die nachhaltig zur Strategieentwicklung und -schärfung der FH mit Hinblick auf die Herausforderungen des europäischen Forschungsraums beitragen.
Als Ergebnis dieser Strategieentwicklung und -schärfung wird erwartet, dass die FH einerseits mehr − erfolgreiche − Forschungsanträge als bisher bei der EU, vor allem im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms „Horizont 2020“, einreichen und andererseits nachhaltige Strukturen und Netzwerke innerhalb der FH oder mit anderen Forschungseinrichtungen aufbauen, mit denen die FH im europäischen Forschungsraum sichtbarer und erfolgreicher werden.
Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie geförderten FH sollen sich mit den anderen geförderten FH dieser als auch der vorangegangenen Richtlinie (Bekanntmachung vom 21. März 2014, BAnz AT 31.03.2014 B7), vernetzen. Die Federführung zur Organisation dieses Austauschs im Sinne eines Metaprojekts obliegt einer bereits aus der vorangegangenen Förderrunde geförderten FH (siehe FAQ; https://www.projekt-portal-vditz.de/forschung_an_fh_EUStrategie2017).
2.1 Fördervoraussetzungen im Einzelnen
2.1.1 Gefördert im Sinne dieser Bekanntmachung werden nur Strategiekonzepte von FH, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die FH kann bereits internationale/europäische Forschungsaktivitäten belegen und verfügt idealerweise über Erfahrungen mit den europäischen Forschungsrahmenprogrammen.
- Die FH verfügt in Grundzügen über internationale Kontakte und fachliche Netzwerke, die die Basis für den Auf- bzw. Ausbau eines europäischen Netzwerks bilden können.
- Die FH beteiligt sich bereits an EU-Aktivitäten, bspw. an Technologieplattformen, Public-Private-Partnerships, Roadmaps.
- Die FH besitzt mindestens einen Forschungsschwerpunkt, der in das zu entwickelnde Strategiekonzept eingebunden wird.
2.1.2 Ferner müssen die FH mit dem Strategiekonzept den zu generierenden Mehrwert dieses Konzepts für die eigene Organisation und das Forschungsprofil der FH sowie konzeptionelle Ideen zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit der durch diese Förderung initiierten Strukturen bzw. Entwicklungen darstellen. Die FH müssen darlegen, wie die EU-Strategie in die hochschulübergreifende strategische Ausrichtung der FH eingebettet wird.
2.1.3 Bei einem Verbundprojekt mehrerer FH (siehe Nummer 4) ist eine FH als Koordinator zu benennen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte FH in Deutschland.
FH, die bereits im Rahmen der Richtlinie „EU-Strategie-FH“ gefördert werden oder wurden, sind nicht antragsberechtigt.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO geregelt.
Nur bei Verbundprojekten mit mehreren FH:
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung und benennen einen Verbundkoordinator. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 90 % gefördert werden können (Anteilfinanzierung). Es werden nur strategisch ausgerichtete Vorhaben gefördert, deren Fördervolumen 260 000 Euro nicht überschreitet.
Als Projektlaufzeit zur Umsetzung der Konzepte sind 48 Monate vorzusehen.
Es ist im Finanzierungsplan vorzusehen, dass in den letzten 12 Monaten des Bewilligungszeitraums Eigen- oder Drittmittel, die sich aus anderen Quellen als Mittel des Bundeshaushalts zusammensetzen − zur Durchführung des Vorhabens bereitgestellt werden. Die Höhe der Eigen- oder Drittmittel ist so zu kalkulieren, dass sich über die Gesamtlaufzeit des Vorhabens eine Förderquote von maximal 90 % ergibt.
Jede antragsberechtigte FH kann im Rahmen dieser Richtlinie nur ein Konzept einreichen. Verbundvorhaben mehrerer FH sind möglich.
Im Rahmen der Konzepte können Maßnahmen gefördert werden, mit denen sich die FH strategisch auf „Horizont 2020“ einstellen, z. B.:
- Aktivitäten zum Auf- bzw. Ausbau struktureller und organisatorischer Rahmenbedingungen, z. B. durch Einrichtung einer koordinierenden Beratungs-/Unterstützungsfunktion für die Antragstellung oder Vernetzung mit regional bereits vorhandenen derartigen Beratungsstellen anderer Institutionen,
- Vernetzung bestehender Forschungsschwerpunkte, z. B. mit dem Ziel, diese europäisch auszurichten oder eine forschungsorientierte Europastrategie zu entwickeln,
- Maßnahmen, die den Ausbau und den fachübergreifenden Erfahrungsaustausch der FH-eigenen Netzwerke erhöhen, bspw. durch die Etablierung von Forschungsgruppen,
- Maßnahmen, mit denen die FH als potenzieller Partner bei der EU-Antragstellung sichtbarer und präsenter wird, bspw. durch die Etablierung regionaler Kooperationen und Netzwerke mit Unternehmen und Praxispartnern oder die Teilnahme an Partneringaktivitäten und -portalen,
- öffentlichkeitswirksame Maßnahmen, die die Sichtbarkeit der FH in Europa fördern, z. B. Vernetzung auf internationalen Veranstaltungen und Fachkongressen.
Diese Auflistung ist exemplarisch, gefördert werden können auch weitere innovative Ideen.
Zuwendungsfähig sind nur diejenigen Ausgaben, die unmittelbar mit dem Projekt in Zusammenhang stehen. Nicht zuwendungsfähig sind z. B. Ausgaben für Grundausstattung oder Infrastrukturleistungen (siehe BMBF-Vordruck 0027 „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“). Für die Vorhaben wird keine Projektpauschale gewährt.
Zudem können Ausgaben für die (Lehr-)Vertretung von FH-Professoren bei einer Freistellung durch die Hochschulleitung zur Erarbeitung von EU-Anträgen, sofern diese (Lehr-)Vertretung nicht dem Stammpersonal zuzurechnen ist, als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Es ist vorgesehen, die im Rahmen von EU-Strategie-FH geförderten FH miteinander zu vernetzen sowie einen Erfahrungstransfer anzustoßen (siehe Nummer 2). Demnach sind Ausgaben für Reisen zur Teilnahme an Netzwerktreffen einzuplanen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH (VDI TZ)
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartnerin:
Dr. Alexandra Brennscheidt
02 11/62 14-5 61
brennscheidt@vdi.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Sämtliche eingereichten Unterlagen werden Eigentum des BMBF. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe. Das BMBF behält sich das Recht vor, Unterlagen zu Archivierungszwecken selbst oder durch Dritte unter Sicherung der gebotenen Vertraulichkeit auf Datenträger aufzunehmen oder zu speichern. Die Urheberrechte werden mit Einreichen der Unterlagen nicht übertragen.
7.2 Einstufiges Verfahren
Das Auswahlverfahren ist einstufig angelegt.
7.2.1 Vorlage von Anträgen
In diesem Verfahren können Anträge ab Veröffentlichung dieser Richtlinie bis zum 15. Juli 2017 über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ eingereicht werden: https://foerderportal.bund.de/easyonline/
Verbindliche Anforderungen (u. a. eine Formatvorlage für die Vorhabenbeschreibung) sind auf der Internetseite des Projektträgers (https://www.projekt-portal-vditz.de/forschung_an_fh_EUStrategie2017) zu finden.
Das Einreichen des Antrags bei „easy-Online“ erfolgt durch Ausfüllen der dort hinterlegten online-Formulare und das Hochladen einer pdf-Datei. Diese Datei muss die Vorhabenbeschreibung inkl. Anlagen beinhalten. Die pdf-Datei ist entsprechend den unten aufgeführten Vorgaben zu erstellen und mit „Vorhabenbeschreibung_Name der Fachhochschule.pdf“ zu benennen.
Darüber hinaus ist die vollständige Vorhabenbeschreibung nach erfolgter elektronischer Einreichung zusammen mit dem in „easy-Online“ erstellten und von der FH-Leitung unterzeichneten Antrag (Originalunterlagen, einfache Ausfertigung) in Papierform sowie eine digitale Version auf einem Datenträger bis spätestens eine Woche nach elektronischer Einreichung beim Projektträger einzureichen.
Für den Antrag in digitaler Form ist das pdf-Format zu nutzen. Der Datenträger soll möglichst wenige Dateien enthalten.
Aus der Vorlage eines Projektantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Nur vollständige Anträge inkl. Vorhabenbeschreibung (vollständiger elektronischer „easy-Online“-AZA-Antrag, pdf-Datei der Vorhabenbeschreibung inkl. Anlagen sowie alle Unterlagen in Papierform), die bis zum oben genannten Termin beim Projektträger eingegangen sind, können zur Begutachtung zugelassen werden.
Anträge, die den aufgeführten Anforderungen nicht genügen, werden nicht berücksichtigt.
Bei der Erstellung der Vorhabenbeschreibung ist die auf der Internetseite des BMBF (https://www.forschung-fachhochschulen.de/) hinterlegte Formatvorlage zwingend zu verwenden (zehn Seiten zzgl. Deckblatt und Anlage, einfacher Zeilenabstand, mindestens 3 cm Rand oben/unten und links/rechts, Schrifttyp Arial, Schriftgröße 11, Seitennummerierung, keine Kopf-/Fußzeilen). Für Verbundvorhaben mehrerer FH sind zusätzliche Seiten in der Vorhabenbeschreibung zugelassen (siehe FAQ, https://www.projekt-portal-vditz.de/forschung_an_fh_EUStrategie2017). Die Vorhabenbeschreibung muss wie folgt gegliedert sein:
- Forschungskompetenz der FH (z. B. entsprechendes Forschungsprofil sowie Forschungsschwerpunkte der FH) in relevanten Themengebieten für „Horizont 2020“,
- europäische Kontakte, nationale und europäische Drittmittelerfahrung, gegebenenfalls bisherige Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der EU (Antragstellungen, bewilligte Projekte) sowie an EU-Aktivitäten,
- bereits vorhandene beratende/unterstützende Strukturen, die genutzt werden sollen (an der FH und auch darüber hinaus),
- Darstellung des Bedarfs für das hier vorgelegte Konzept inkl. Darstellung der innovativen Maßnahmen zur strategischen Positionierung der FH mit Blick auf „Horizont 2020“ und Erhöhung der Sichtbarkeit der eigenen Einrichtung im europäischen Forschungsraum,
- Darstellung der Einbindung der geplanten EU-Strategie in die hochschulübergreifende strategische Ausrichtung sowie Darstellung der beabsichtigten nachhaltigen Verankerung der geplanten Maßnahmen,
- erwarteter Mehrwert für die FH aufgrund der europäischen Zusammenarbeit,
- detaillierter Arbeitsplan mit Zuordnung des Personals auf die einzelnen Arbeitspakete sowie Meilensteinplanung,
- Verwertungspläne,
- Bei Verbundvorhaben: Darstellung der geplanten Zusammenarbeit zwischen den beteiligten FH.
Die Nachhaltigkeit des Konzepts und die Verankerung innerhalb der hochschulübergreifenden Strategie sind besonders zu berücksichtigen. Die FH muss u. a. entsprechende konzeptionelle Überlegungen zur nachhaltigen Verankerung der im Vorhaben erarbeiteten Maßnahmen und Strategien erläutern.
Hinsichtlich der Fördervoraussetzungen (siehe Nummer 2.1.1) sind seitens der FH nachvollziehbare Nachweise in Form von bspw. Publikationen, Projektangaben inkl. Förderkennziffern, Inaussichtstellungen von Fördermitteln, Einträgen in Datenbanken, Interessenbekundungen, etc. zu erbringen. Diese Nachweise sind als Anlagen beizufügen.
Bei Verbundvorhaben mehrerer FH ist ein Antrag gemäß den oben aufgeführten Bedingungen pro FH einzureichen, die Vorhabenbeschreibung muss für alle beteiligten FH identisch sein.
7.2.2 Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren
Die eingegangenen Anträge werden unter Beteiligung eines externen Gutachtergremiums nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Erfüllung der Fördervoraussetzungen im Einzelnen (Forschungsschwerpunkte und -kompetenz, internationale/europäische Erfahrung und Kontakte etc.), Nachvollziehbarkeit der Bedarfslage,
- Qualität und Originalität des Strategiekonzepts, Effektivität und Mehrwert des Konzepts im Hinblick auf die angestrebte verstärkte EU-Antragsgenerierung,
- Transferfähigkeit des Konzepts/der Maßnahmen nach Abschluss der Förderung und Grad der Nachhaltigkeit der geplanten Maßnahmen.
Auf der Grundlage der Bewertungen des Gutachtergremiums werden die für eine Förderung geeigneten Anträge vom BMBF ausgewählt. Das BMBF entscheidet nach Qualitätsgesichtspunkten und auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung der Anträge. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Berichtspflicht
Ergänzend zum Schlussbericht nach BNBest-BMBF 98 wird ein Bericht der FH-Leitung mit folgendem Inhalt erwartet:
- Darstellung der Projektdurchführung und Bewertung der Aktivitäten sowie der Ergebnisse,
- Darstellung der aktuellen Position und künftigen Aktivitäten der FH zu „Horizont 2020“ und des Mehrwerts des Konzepts,
- Analyse aus Sicht der FH im Hinblick auf zukünftige Antragstellungen im EU-Bereich, weitere Empfehlungen zur Profilbildung und internationalen Netzwerkbildung von FH zur Unterstützung von Antragstellungen in „Horizont 2020“ („lessons learned“).
Ein Verwertungsplan nach BNBest-BMBF 98 Anlage 2 zu Nummer 3.2 wird im Regelfall nicht vollumfänglich erstellt werden können. Die Verwertung soll zwei Jahre nach Projektende im Rahmen einer Evaluierung der Fördermaßnahme überprüft werden. Hierzu ist im Sinne der Verwertung zwei Jahre nach Projektende eine aktualisierte Darstellung der Projektergebnisse vorzulegen, insbesondere im Vergleich zu den Ergebnissen nach Projektende: Konnte mittelfristig eine Verbesserung der Sichtbarkeit auf EU-Ebene und der Einreichungs- und Erfolgsrate bei EU-Anträgen erzielt werden? Welche Rahmenbedingungen haben das Ergebnis positiv sowie negativ beeinflusst?
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis 31. Mai 2023 gültig.
Bonn, den 13. April 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
S. ten Hagen-Knauer