Förderrichtlinie: FH-Sozial 2018 : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Forschung an Fachhochschulen zur Verbesserung der Lebensqualität in Stadt und Land durch soziale Innovationen (FH-Sozial) im Rahmen des Programms „Forschung an Fachhochschulen“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Deutschland ist geprägt von unterschiedlichen und vielfältigen Siedlungskulturen, großstädtischen und ländlichen Regionen. Die Lebensqualität von Menschen in Städten, am Stadtrand oder auf dem Land wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, die sich in Bezug auf die Region oder die betroffene Zielgruppe stark unterscheiden können. Akute Herausforderungen in Metropolen liegen bei zunehmenden Belastungen der Menschen und der Umwelt, etwa durch Lärm und hohes Verkehrsaufkommen. Das Gefüge in Stadtquartieren verändert sich, z. B. im Zuge der Gentrifizierung. Auf dem Land liegen die Probleme hingegen u. a. in der Abwanderung, abnehmenden gesundheitlichen Versorgung oder dem erschwerten Zugang zu Bildungs- bzw. Weiterbildungsmöglichkeiten. Außerdem kann die soziale Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben z. B. durch geringe Taktung des öffentlichen Verkehrs erschwert sein.
Ziel der Förderrichtlinie ist es, durch Entwicklung und Implementierung sozialer Innovationen die Lebenssituation von Menschen in sozialen Problemlagen sowohl in Städten als auch in ländlichen, strukturschwachen Regionen zu verbessern. Die Chancen auf soziale Teilhabe und ein gesundes und erfülltes Leben sollen erhöht und soziale Disparitäten reduziert werden. Insbesondere soll im Rahmen der neuen Hightech-Strategie „Innovationen für Deutschland“ der Bundesregierung erforscht werden, in welcher Weise digitale Technologien unterstützend eingesetzt werden können, um diese Aufgaben erfolgreich zu bearbeiten. Die Förderrichtlinie berücksichtigt auch den Schwerpunkt „Gleichwertige Lebensverhältnisse in den Regionen schaffen“ der in der Weiterentwicklung der Demografiestrategie der Bundesregierung dargelegt wird.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt im Rahmen des Programms „Forschung an Fachhochschulen“ mit der Förderrichtlinie zur Verbesserung der Lebensqualität in Stadt und Land durch soziale Innovationen (FH-Sozial) interdisziplinäre FuE1-Projekte an Fachhochschulen (FH), deren Schwerpunkt in den angewandten Sozialwissenschaften, der Sozialen Arbeit und den Gesundheits- oder Pflegewissenschaften angesiedelt ist.
1.2 Rechtsgrundlage
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderung der angewandten FuE an FH vom 28. Juni 2013 nach Artikel 91b des Grundgesetzes.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Die FH in Deutschland verfügen aufgrund ihrer anwendungsorientierten Forschung und ihrer engen Vernetzung mit wichtigen Akteuren aus der Praxis über ein großes Potenzial, konkreten gesellschaftlichen Handlungsbedarf zu identifizieren und Lösungen anwendungsorientiert zu erforschen.
Durch die Integration digitaler Technologien in die Methoden der Sozialwissenschaften, der Sozialen Arbeit und der Gesundheitswissenschaften eröffnen sich neue Wege zur Entwicklung sozialer Innovationen. Es gilt, Methoden, Anwendungsgebiete, Interaktionsformen und Technologien in enger Kooperation mit Zielgruppen und Praxispartnern neu miteinander zu verknüpfen und zu erproben.
Gefördert werden daher fachübergreifende Forschungsprojekte an FH, in denen unterschiedliche Disziplinen von den Sozialwissenschaften, der Sozialen Arbeit, den Gesundheits- und Pflegewissenschaften über z. B. Wirtschafts- und Ingenieurwissenschaften, der Informatik bis hin zu Kommunikationswissenschaften kooperieren. Zur Sicherung des Transfers in die praktische Anwendung ist die Einbindung von Kooperationspartnern aus der Praxis wie beispielsweise Städte und Kommunen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Pflegeeinrichtungen, Sozialverbände, Selbsthilfegruppen etc. in alle Phasen des Projekts eine zentrale Voraussetzung für die Förderung. Ebenso ist die Einbindung der Zielgruppen in die Arbeiten sicherzustellen.
Neben Fragen der demografischen Entwicklung sollen auch Aspekte der Beschäftigungs- und Bevölkerungsentwicklung betrachtet werden. Durch den höheren Anteil älterer Menschen müssen neue kommunale Versorgungsstrukturen, neue Formen der Daseinsvorsorge sowie Infrastrukturen entwickelt werden. In Folge von Bevölkerungsabwanderung kann es insbesondere in wirtschaftlich schwachen und/oder abgelegenen ländlichen Regionen zu Fachkräftemangel und abnehmenden beruflichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten kommen. Gleichzeitig entsteht durch Zuwanderung eine kulturell und sozial vielfältigere Gesellschaft, sodass für gelungene Integration und das Zusammenleben in Stadt und Land zahlreiche Ansätze erforscht und umgesetzt werden müssen.
Die sozialen Innovationen sollen abzielen auf praktisch-organisatorische Lösungen, reformierte soziale Praktiken, neue Konstellationen bereits etablierter Praktiken, optimierte Prozesse und effiziente Strategien sowie auf neu entwickelte Dienstleistungen und Geschäftsmodelle. Beispiele können neue Formen des Zusammenlebens, Innovationen in der Pflege, gesündere Lebensweise, lernende Organisationen und Systeme sowie neue Managementkonzepte sein. Sie sollen die Lösung einer sozialen Problemstellung (gesellschaftliche Herausforderung) beinhalten und darauf abzielen, die Lebenssituation von Menschen in sozialen Problemlagen zu verbessern und Chancengleichheit zu fördern.
Dabei können digitale Technologien wie beispielsweise Kommunikationstechnologien, Augmented oder Virtual Reality, Big Data-Technologien oder Künstliche Intelligenz genutzt werden, um vorhandene Unterstützungsstrukturen oder Entscheidungsstrukturen neu zu verknüpfen und neu zu strukturieren. Es werden auch Projekte gefördert, die erforschen, ob und wann digitale Methoden, auch unter dem Aspekt der Ressourcenschonung, signifikante Vor- oder Nachteile gegenüber innovativen − gegebenenfalls nur in Teilen digitalen − Praktiken bieten.
Aspekte des Datenschutzes, der Datensicherheit und des Dateneigentums sind in die Forschungsarbeiten zu integrieren und verantwortungsvoll zu berücksichtigen, ebenso wie ethische und rechtliche Fragestellungen.
2.1 Fördervoraussetzungen im Einzelnen
- Die Förderlinie FH-Sozial richtet sich an FH mit einschlägiger Forschungsexpertise in den Fachbereichen/Disziplinen der angewandten Sozialwissenschaften/Sozialen Arbeit, der Gesundheits- oder Pflegewissenschaften. Angewandte Ingenieur-, Natur- und Wirtschaftswissenschaften und weitere Disziplinen (siehe oben und FAQ) sollen beteiligt werden.
- Es werden ausschließlich interdisziplinäre FuE-Projekte gefördert, entweder FH-intern oder zwischen mindestens zwei FH (siehe FAQ).
- Die Hauptkoordinatorin/der Hauptkoordinator ist aus dem Fachbereich der angewandten Sozialwissenschaften/Sozialen Arbeit, den Gesundheits- bzw. Pflegewissenschaften zu benennen und der fachliche Schwerpunkt der Arbeiten muss in diesen Fachbereichen liegen.
- Jede Projektskizze muss eindeutig eine soziale Innovation adressieren und den voraussichtlichen Nutzen für die Zielgruppe darstellen.
- Die Partizipation der Zielgruppen ist darzustellen.
- Um den Anwendungsbezug und den Wissens- und Ergebnistransfer sichtbar zu verbessern und die bundesweite Übertragbarkeit auf andere Regionen oder Institutionen zu unterstützen, ist im Rahmen des FuE-Projekts eine Wissenschafts-Praxis-Kooperation (WPK) zwischen der FH (bzw. den FH bei Verbundvorhaben) und mindestens einem einschlägig regional und/oder überregional tätigen Praxispartner aus Wirtschaft, freier Wohlfahrtspflege, Selbsthilfevereinen, Genossenschaften, ehrenamtlich Tätigen, bzw. deren Verbänden/Organisationen oder öffentlicher Verwaltung erforderlich. Die Einbindung von Sozialunternehmen wird ausdrücklich befürwortet.
- Forschungsvorhaben, die innovative Geschäftsmodelle für soziale Dienstleistungen hervorbringen, sind erwünscht.
- Die Durchführung von kooperativen Promotionen im Rahmen der geförderten FuE-Projekte ist auch eines der Ziele der Förderung.
- Internationale Kooperationen werden begrüßt.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte FH.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den VV zu § 44 BHO geregelt.
Antragsteller für FuE-Projekte sollen sich – auch im eigenen Interesse – mit den Teilen des aktuellen EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, die für das Vorhaben einschlägig sind, vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit gegebenenfalls auch eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann.
Das Ergebnis der Prüfungen ist in der Vorhabenbeschreibung des Förderantrags (vgl. Nummer 7.2.2) kurz, aber konkret darzustellen. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung. Die Adressen der nationalen Kontaktstellen sind zu finden unter:
https://www.horizont2020.de/beratung-nks.htm
Nur bei Verbundprojekten mit mehreren FH:
Die Partner eines Verbundprojekts (gemeinsamer Antrag mehrerer FH) regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.
Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 100 % (Vollfinanzierung) gefördert werden können. Die Förderung darf nicht im Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgen.
5.1 Projektlaufzeit
Es sind maximal 36 Monate vorzusehen.
5.2 Projektlaufzeit bei Durchführung kooperativer Promotionen
Ist für das Projekt mindestens eine kooperative Promotion2 geplant, kann die Laufzeit maximal 48 Monate betragen. Die Voraussetzung dafür ist, dass spätestens ein Jahr nach Beginn der Projektlaufzeit ein verbindlicher Nachweis der kooperierenden Universität über die Durchführung der im FuE-Projekt bearbeiteten kooperativen Promotion/en vorliegt (siehe FAQ). Der Projektskizze sollte eine aussagekräftige Interessenbekundung beigefügt werden.
5.3 Projektpauschale
Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu der Zuwendung des BMBF eine Projektpauschale in Höhe von 20 % auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind diejenigen Ausgaben, die unmittelbar mit dem FuE-Projekt in Zusammenhang stehen. Dies sind u. a.:
- Notwendige Ausgaben für Patentanmeldungen und für Aktivitäten im Hinblick auf Normung und Standardisierung
- Ausgaben für die (Lehr-) Vertretungen von projektleitenden FH-Professoreninnen/FH-Professoren bei einer Einstellung durch die Hochschulleitung, sofern diese (Lehr-) Vertretungen nicht dem Stammpersonal zuzurechnen sind
- Ausgaben für die Vergabe von Forschungsaufträgen an Dritte (jedoch nicht an WPK-Partner) in begründeten Ausnahmefällen bis zu einer Höhe von maximal 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (ohne Projektpauschale)
- Ausgaben für die Einholung eines Ethikvotums, falls erforderlich
- Ausgaben für eine Rechtsberatung für die Erstellung von Datenschutzkonzepten, sofern die Leistung nicht vom Justiziariat der Hochschule oder der Hochschulverwaltung erbracht werden kann.
5.5 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind z. B. Studiengebühren oder Sozialbeiträge sowie Ausgaben für Grundausstattung oder Infrastrukturleistungen (siehe hierzu BMBF-Vordruck 0027a „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen einer zu beauftragenden Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Die vergaberechtlichen Bestimmungen gemäß „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die Vorgaben zu den Honorarvergütungen (siehe hierzu auch BMBF-Vordruck 0027a „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“; Bereich BMBF – Vordrucke für Zuwendungen [AZA]) sind zu beachten.
Wenn im Rahmen des geförderten Vorhabens Probandenbefragungen, Probandenuntersuchungen oder vergleichbare Maßnahmen geplant sind, erfolgt eine Bewilligung der Zuwendung nur unter der Auflage, dass die ethische Unbedenklichkeit dieser Maßnahmen durch ein Votum einer Ethikkommission nachzuweisen ist (Unbedenklichkeitserklärung). Falls die Ethikkommission ein Votum nicht für erforderlich hält, ist eine entsprechende Erklärung einer Ethikkommission (Negativtestat) vorzulegen.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff auf den Beitrag möglich ist (Open Access-Ansatz). Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen, elektronischen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien, Aufsätzen oder Artikeln.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH (VDI TZ)
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
https://www.forschung-fachhochschulen.de/
Ansprechpartnerinnen sind:
Dr. Christina Hilgers
0211 62 14-5 18
hilgers@vdi.de
Eva Cebulla
0211 62 14-5 62
cebulla@vdi.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Sämtliche eingereichten Unterlagen werden Eigentum des BMBF. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe. Das BMBF behält sich das Recht vor, Unterlagen zu Archivierungszwecken selbst oder durch Dritte unter Sicherung der gebotenen Vertraulichkeit auf Datenträger aufzunehmen und zu speichern. Die Urheberrechte werden mit Einreichen der Unterlagen nicht an das BMBF übertragen.
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind die Projektskizzen dem PT
spätestens bis zum 15. April 2019
in elektronischer Form über das Internetportal „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=FH-SOZIAL&b=FHSOZIAL_2018&t=SKI) gemäß den dort hinterlegten Hinweisen vorzulegen. Verbindliche Anforderungen (u. a. eine Formatvorlage) sind dort niedergelegt. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Jede FH-interne oder FH-übergreifende Kooperation muss eine (Verbund-) Koordinatorin/einen Koordinator benennen. Die (Verbund-) Koordinatorin/der Koordinator kann nur einmal im Rahmen dieser Förderrichtlinie in dieser Funktion tätig sein. Eine Beteiligung an anderen Vorhaben im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist hingegen möglich. Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze durch den Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Projektskizze muss einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Förderrichtlinie aufweisen und alle wesentlichen Aussagen enthalten, die zur Beurteilung und Bewertung der Angemessenheit der Zuwendung notwendig sind. Skizzen, die den aufgeführten Anforderungen nicht genügen, werden nicht berücksichtigt. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit dem PT aufzunehmen. Die Skizzen stehen miteinander im Wettbewerb.
Weitere Informationen finden sich in den FAQ zur Förderrichtlinie FH-Sozial auf der Internetseite „Forschung an Fachhochschulen“ https://www.forschung-fachhochschulen.de
Die Projektskizze muss folgende Punkte enthalten:
1) Aussagekräftiger, kurzer Projekttitel, Akronym
2) Zielsetzung und gesellschaftliche Relevanz des Vorhabens
3) Neuheit des Lösungsansatzes, Originalität der Forschung
4) Inhalte des FuE-Projekts
- (interdisziplinäre) Forschungsfrage
- Definition der Zielgruppe: Für wen soll die Lebensqualität wie verbessert werden?
- konkrete Skizzierung des Stands der Wissenschaft und Technik zu dieser Fragestellung, ähnliche Projekte, eigene Vorarbeiten
- methodische Vorgehensweise
- interdisziplinärer Lösungsansatz (Angaben zur FH-internen Zusammenarbeit und/oder Zusammenarbeit mit Verbundpartnern)
- Welche Forschungsergebnisse werden erwartet?
- Wie sind diese Ergebnisse feststellbar, messbar und vergleichbar
- Wie kann diese Art von Ergebnissen zur Verbesserung der Lebensqualität der definierten Zielgruppen beitragen?
5) Arbeitsplan
- Darstellung der Einbindung der Zielgruppen (Partizipation)
- Darstellung der Ausgangssituation, der Ziele und der Aufgabenverteilung zwischen den Partnern
- Erläuterung eines nachhaltigen Transferkonzepts
6) Hierbei Berücksichtigung der Verwertung, wie
- wirtschaftliche Erfolgsaussichten
- wissenschaftliche Erfolgsaussichten
- Konzept zur Verstetigung der Ergebnisse (Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit für die FH und für den/die Kooperationspartner)
- Wissenstransfer – regional und überregional
- Nachwuchsförderung
7) grober Finanzierungsplan.
Die Vorhabenbeschreibung ohne Deckblätter soll einen Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten (1,5-facher Zeilenabstand, mindestens 2,5 cm Rand oben/unten und links/rechts, Schrifttyp Arial, Schriftgröße 11, Seitennummerierung). Weitere Details sind der Formatvorlage und den FAQ zu entnehmen.
Der Projektskizze muss ein von der jeweiligen FH-Leitung rechtsverbindlich unterzeichnetes, ohne Deckblätter maximal dreiseitiges Übersendungsschreiben zur verbindlichen Skizzeneinreichung beigefügt werden, das die Projektkoordinatorin/den Projektkoordinator und die Teilprojektleiterin/den Teilprojektleiter sowie das Vorhabenthema und die geplanten Gesamtausgaben benennt. Zudem muss die Passfähigkeit des beantragten Projekts zu einem Förderschwerpunkt bzw. zu einem Forschungsprofil der FH dargestellt werden.
Für ein Verbundprojekt sind nur eine Projektskizze einschließlich der Anhänge sowie die rechtsverbindlich unterzeichneten Schreiben der FH-Leitungen vorzulegen. Bei Verbünden mehrerer FH ist ein Schreiben pro FH-Leitung beizufügen.
Notwendige Anhänge für die Projektskizze
1) Individuelle Interessenbekundungen von jedem WPK-Partner (Absichtserklärung):
- Name, Anschrift und Rechtsform des Partners sowie der Ansprechpartner
- Branche oder Arbeitsgebiet des Partners (bzw. Fachbereich/Disziplin, Fakultät oder Forschungsgebiet bei wissenschaftlichen Partnern)
- Zahl der Beschäftigten
- Name und Thema des vorgeschlagenen FuE-Projekts, Name der skizzenstellenden FH und Name der Projektleitung
- Begründung der Teilnahme, bzw. Erläuterung des genuinen Interesses am geplanten Vorhaben
- Darstellung des Nutzens, bzw. der beabsichtigten (wirtschaftlichen und/oder wissenschaftlichen) Verwertung der Ergebnisse des Vorhabens
- Inhalte der Kooperation: Darstellung der im FuE-Projekt vorgesehenen Zusammenarbeit der Partner und der einzusetzenden Ressourcen (fachlich, personell, organisatorisch)
- im Fall einer Mitfinanzierung des geplanten FuE-Projekts: Höhe der bei Förderung durch das BMBF in Aussicht gestellten Drittmittel und/oder geschätzte Höhe der geldwerten Leistungen im Fall der Bereitstellung dieser
- rechtsverbindliche Unterschrift der/des Partner(s)
2) Sofern eine kooperative Promotion beabsichtigt ist, bedarf es einer Interessenbekundung der kooperierenden Universität
3) Liste der themenspezifischen Publikationen der Projektleitung (maximal fünf Nennungen) (optional)
4) Preisauskünfte (optional)
5) Literaturverzeichnis (optional)
6) Grafischer Arbeitsplan (optional).
Ein Abweichen von den Format- und Inhaltsanforderungen kann zur Abwertung der Skizze, bzw. bei erheblichen Abweichungen zum Ausschluss aus dem Wettbewerb führen. Die zur Einreichungsfrist eingegangenen Skizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Gesellschaftliche Relevanz der Forschungsfrage
- Innovationspotenzial/Originalität der Forschung
Qualität der/des
- Darstellung des Stands von Wissenschaft und Forschung
- Darstellung des gesellschaftlichen Problems
- Darstellung des Zugangs zur adressierten Zielgruppe
- Ansatzes zur Lösung des oben genannten Problems oder zur Verbesserung der Situation der Zielgruppe
- interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen den Projektpartnern
- Kooperationsansatzes zur Einbindung der Praxispartner
- Transferkonzepts inklusive der Verstetigung der Anwendung
- Konzepts zum Vorgehen und zur Methodik
- Arbeits-, Zeit- und Finanzierungsplans
- Profilbildungsbeitrags des Projekts für die HS
- Durchführung der kooperativen Promotion.
Auf der Grundlage der Bewertungen der externen Gutachterinnen und Gutachter entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen vom BMBF ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die FH mit positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen auf der Projektskizze aufbauenden förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Zur Erstellung von formgebundenen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen:
https://foerderportal.bund.de/easyonline.
Bei gemeinsamen Anträgen mehrerer FH sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Koordinatorin/dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.
Im Förderantrag sind neben den Angaben der Projektskizze nachfolgend mindestens folgende Aspekte aufzuführen:
- detaillierter Arbeitsplan mit Zuordnung des Personals zu den einzelnen Arbeitspaketen
- konkrete Meilensteinplanung
- aktualisierter Verwertungsplan
- Notwendigkeit der Zuwendung
- detaillierte Finanzplanung mit Erläuterungen
- Kooperationsvereinbarung und belastbare Aussage zur Kooperationszusage in Form von verbindlicher und positionsgebundener Zurverfügungstellung von Drittmitteln und/oder Höhe der geldwerten Leistungen
- Einhaltung der Auflagen aus dem bisherigen Begutachtungsprozess der Projektskizze.
Im Förderantrag sind etwaige Abweichungen zu Angaben in der Projektskizze besonders kenntlich zu machen und zu begründen.
Nach abschließender Antragsprüfung wird das BMBF über eine Förderung entscheiden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2029 gültig.
Bonn, den 20. September 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Magnus Milde
1 FuE = Forschung und Entwicklung
2 oder eine Promotion an einer einschlägigen Hochschule mit Promotionsrecht, z. B. in Hessen