Förderrichtlinie: FHprofUnt 2018 : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Forschung an Fachhochschulen mit Unternehmen (FHprofUnt) im Rahmen des Programms "Forschung an Fachhochschulen"
Deutschland ist eines der leistungsstärksten Industrieländer weltweit. Unser Wohlstand basiert auf Innovationen, die in enger Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft entstehen. Die Bundesregierung ist bestrebt, die wissenschaftliche und technologische Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu sichern, weiter auszubauen und sich dabei an den Bedürfnissen der Gesellschaft zu orientieren. Dazu sind gut ausgebildete Fachkräfte sowie erstklassige Forschung und Entwicklung (FuE) unerlässlich. Fachhochschulen (FH) bilden ihre Studierenden praxisorientiert aus und ihre wirtschaftsnahe Forschungskompetenz trägt dazu bei, innovative Ansätze wissenschaftlich fundiert bis zur Marktreife zu entwickeln. FH spielen somit eine entscheidende Rolle im Hinblick auf forschungsbegleitende Kooperationen mit Unternehmen, insbesondere mit kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), und unterstützen so die stärkere Beteiligung der Wirtschaft an Forschung und Innovation.
Dabei müssen sich die FH der Herausforderung stellen, das eigene Forschungsprofil in der regionalen und nationalen Hochschullandschaft fortwährend zu schärfen und so weiterzuentwickeln, dass sie leistungsstarke Partner nicht nur für die Wirtschaft, sondern auch für die Wissenschaft sind.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt im Rahmen des Programms „Forschung an Fachhochschulen“ mit der Förderrichtlinie „Forschung an Fachhochschulen mit Unternehmen“ (FHprofUnt) auf Dauer angelegte Forschungskooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft. Damit leistet es einen wichtigen Beitrag zum Ausbau der spezifischen Forschungsstärken und zur Profilbildung der FH. Als Partner in FuE bearbeiten die FH in enger aktiver Kooperation und zusammen mit Unternehmen aktuelle Forschungsfragen der Forschungsschwerpunkte der FH.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderung der angewandten FuE an FH vom 28. Juni 2013 nach Artikel 91b des Grundgesetzes. Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Die Zuwendungen an die FH erfolgen unter der Voraussetzung, dass sie nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu qualifizieren und die Vorhaben im nicht-wirtschaftlichen Bereich der Hochschule angesiedelt sind. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Kernziel der Förderlinie FHprofUnt ist zum einen die Intensivierung des anwendungsnahen Wissens- und Technologietransfers zwischen FH und Unternehmen, um innovative, neuartige Lösungen für die betriebliche Praxis zu entwickeln und umzusetzen. Gefördert werden FuE-Projekte in den Bereichen Ingenieur-, Natur- oder Wirtschaftswissenschaften. Die FuE-Projekte zeichnen sich durch eine große Anwendungsnähe, ein hohes wirtschaftliches Potenzial und eine über den Stand der Technik hinausgehende wissenschaftlich-technische Herausforderung aus. Gefördert werden können ebenfalls Projekte in den genannten Bereichen, welche Forschungsfragen und Ansätze derart adressieren, sodass grundlagennahe, neue und/oder disruptive Technologien (bspw. Quantentechnologien, innovative Informationstechnologien) mit einem hohen technischen Risiko oder Forschungsrisiko Verwendung finden. Dabei soll angestrebt werden, diese in eine erste Anwendung zu überführen.
Darüber hinaus soll die Forschungsförderung zur Schärfung bzw. Weiterentwicklung des Forschungsprofils bzw. eines Forschungsschwerpunkts der FH beitragen. Es sollen daher Forschungsfragen von mindestens zwei Professoren (entweder innerhalb einer FH oder im Verbund mehrerer FH) kooperativ bearbeitet werden.
Wesensmerkmal von FH ist ihre hohe Anwendungsorientierung und große Nähe zur Praxis. In der Regel sind FH-Professorinnen und FH-Professoren vor ihrer Berufung längere Zeit in der Wirtschaft/Praxis tätig gewesen. Vor
diesem Hintergrund soll die Förderung auch dazu dienen, vorab erworbene Praxiserfahrung im Umgang mit technologischen Neuerungen und Errungenschaften unmittelbar in die Forschungsarbeit der FH einzubringen. Skizzen zu FuE-Projekten, die von erstberufenen FH-Professorinnen/FH-Professoren (siehe Nummer 2.1.5) geleitet werden, werden besonders berücksichtigt (siehe FAQ unter http://www.forschung-fachhochschulen.de)
Um eine wissenschaftsorientierte Vernetzung zu fördern, wird auch die Zusammenarbeit mit Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen begrüßt.
Zudem bietet die Förderung die Gelegenheit, die forschungstechnischen Rahmenbedingungen der geförderten FuE-Projekte zu optimieren. Deshalb können auch Mittel für die Anschaffung von Forschungsgeräten, -anlagen und Demonstratoren, die im Rahmen des Projekts und anschließend für den nachhaltigen Einsatz im Forschungsschwerpunkt der FH benötigt werden, beantragt werden (siehe auch Nummer 2.1.2.1). Die Verwendung neuartiger und innovativer Technologien, sofern diese passgenau zum Forschungsschwerpunkt der Fachhochschule und zum Forschungsgegenstand des FuE-Projekts sind, wird begrüßt.
2.1 Fördervoraussetzungen im Einzelnen
2.1.1 Um den Anwendungsbezug und den Wissens- und Ergebnistransfer zu verbessern, ist im Rahmen des vorgeschlagenen FuE-Projekts eine kooperative und aktive Zusammenarbeit mit mindestens einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft vorzusehen. Die konkrete Zusammenarbeit der Partner in gemeinsamen Arbeitspaketen, die Einbindung der Studierenden und wissenschaftlichen Mitarbeiter seitens des Unternehmens/der Unternehmen sowie die inhaltliche/fachliche und direkte finanzielle Beteiligung sind darzustellen. Zur Skizzeneinreichung muss seitens der/des Unternehmenspartner/s eine dementsprechend aussagekräftige und verbindliche Absichtserklärung zur Kooperation, zum zeitlichen Umfang der Beteiligung und zur beabsichtigen Mitfinanzierung des FuE-Projekts vorgelegt werden. Der Nutzen des Forschungsprojekts für alle Kooperationspartner, die Intensität der Zusammenarbeit und der Wissens-/Technologietransfer müssen klar erkennbar sein.
Kooperationspartner der gewerblichen Wirtschaft müssen sich mit einem Anteil von mindestens 15 % an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (abzüglich der Ausgaben für Investitionen in Forschungsgeräte, -anlagen und Demonstratoren) des FuE-Projekts beteiligen (siehe auch Nummer 5). Dieser Anteil gilt pro Projekt (nicht pro Kooperationspartner). Bei mehreren Kooperationspartnern können die Finanzierungsbeiträge der Partner zur Erbringung des Drittmittelanteils beliebig aufgeteilt werden. Der Betrag wird im Gesamtfinanzierungsplan als „Drittmittel“ des FuE-Projekts berücksichtigt (Förderquote). Die Projekte und die zugehörigen Vereinbarungen zwischen der FH und den kooperierenden Unternehmen müssen den EU-Beihilferegelungen entsprechen. Bei Verbundvorhaben mit mehreren FH (siehe Nummer 4) gelten diese Regelungen pro FH.
2.1.2 Die Relevanz des FuE-Projekts und der Nutzen der Forschungsgeräte, -anlagen und Demonstratoren des FuE-Projekts für die zukünftige Ausrichtung und/oder Weiterentwicklung des Forschungsprofils bzw. des Forschungsschwerpunkts der FH sind im Rahmen des Schreibens der FH-Leitung zur Übersendung der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1) nachvollziehbar darzustellen.
Die aktive Forschungstätigkeit der FH innerhalb des Forschungsprofils oder Forschungsschwerpunkts muss nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann zum Zeitpunkt der Skizzeneinreichung u. a. dadurch erbracht werden, dass mehrere Referenzprojekte mit Bezug zum Forschungsprofil/Forschungsschwerpunkt oder bereits eingeworbene Drittmittel (der FH) im Umfang von mindestens 33 % der beantragten Fördermittel dargestellt werden oder die Verstetigung des Forschungsprofils/Forschungsschwerpunkts über mehrere Jahre anderweitig beschrieben werden.
Bei Verbundvorhaben mit mehreren FH (siehe Nummer 4) gelten diese Regelungen pro FH.
2.1.2.1 Bei FuE-Projekten, zu denen Forschungsgeräte, -anlagen und Demonstratoren beantragt werden sollen, deren Nutzung nur mit zusätzlichem Aufwand (z. B. Personalkosten, Wartung, Betriebskosten, Kosten für Verbrauchsmaterial) zu gewährleisten ist, gilt:
Beim Investitionsbedarf in Geräte, Anlagen und Demonstratoren muss neben der notwendigen inhaltlichen Passfähigkeit zum vorgeschlagenen FuE-Projekt auch die nachhaltige Nutzung durch die FH nachgewiesen werden. Deshalb ist im Rahmen der Antragstellung (siehe Nummer 7.2.2) von der FH-Leitung eine Erklärung einzureichen, wie das Gerät/die Anlage auch über die Laufzeit des FuE-Projekts hinaus in die Forschung eingebunden und der nachhaltige Betrieb sichergestellt wird.
Es ist von der antragstellenden FH darzustellen, wie die nachhaltige Nutzung langfristig finanziert werden kann. Dies gilt auch für gegebenenfalls erforderliches Verbrauchsmaterial, für Wartungs- und Reparaturkosten, Lizenzen, Softwareaktualisierungskosten, Schulungen oder erforderliche Baumaßnahmen. Eine wissenschaftliche Nachnutzung ist in jedem Fall anzustreben.
2.1.3 Unter den beteiligten FH-Professoren ist eine Professorin/ein Professor für die Projektleitung zu benennen. Von den kooperierenden Unternehmen ist jeweils ein Ansprechpartner zu benennen.
2.1.4 Die einzelnen Beiträge (insbesondere Arbeitspakete, Personaleinsatz, Ausgaben) aller an dem FuE-Projekt beteiligten wissenschaftlichen und gewerblichen Partner sind jeweils gesondert darzustellen. Umfang und Art der aktiven und kooperativen Beteiligung der Partner ist darzustellen. Dies gilt auch für die mögliche Zusammenarbeit mit Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Zudem sind jeweils die fachlichen Expertisen aller am FuE-Projekt beteiligten wissenschaftlichen Partner auszuweisen.
2.1.5 FuE-Projekte, die von Professorinnen/Professoren geleitet bzw. koordiniert werden, deren erste Berufung an einer FH am oder nach dem 15. Mai 2015 erfolgt ist („Erstberufener“), werden besonders berücksichtigt (siehe Nummer 7.2.1).
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte FH in Deutschland.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Rahmen der Projektskizzenerstellung dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung. Die Adressen der nationalen Kontaktstellen sind zu finden unter: http://www.horizont2020.de.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung und benennen einen Verbundkoordinator. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Ausgaben für Investitionen in Forschungsgeräte, -anlagen und Demonstratoren werden mit bis zu 100 %, alle anderen Ausgaben mit bis zu 85 % gefördert. Der Anteil der finanziellen Beteiligung der gewerblichen Wirtschaft muss mindestens 15 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (abzüglich der Ausgaben für Investitionen in Forschungsgeräte, -anlagen und Demonstratoren) des FuE-Projekts umfassen. Die Vollfinanzierung ist über Drittmittel als Beteiligung der gewerblichen Kooperationspartner zu erzielen.
Als Projektlaufzeit sind maximal 36 Monate vorzusehen. Zur BMBF-Zuwendung wird bei Forschungsvorhaben zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Zuwendungsfähig sind diejenigen Ausgaben, die unmittelbar mit dem FuE-Projekt in Zusammenhang stehen. Nicht zuwendungsfähig sind z. B. Studiengebühren oder Sozialbeiträge sowie Ausgaben für Grundausstattung oder Infrastrukturleistungen (siehe hierzu auch BMBF-Vordruck 0027 „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“; Bereich BMBF − Vordrucke für Zuwendungen auf Ausgabenbasis [AZA]).
Zudem können Ausgaben für die Lehrvertretung von projektleitenden FH-Professorinnen und FH-Professoren bei einer Freistellung durch die Hochschulleitung, sofern diese Lehrvertretung nicht dem Stammpersonal zuzurechnen ist, als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Notwendige Ausgaben für Patentanmeldungen und für Aktivitäten im Hinblick auf Normung und Standardisierung sind ebenfalls zuwendungsfähig und sollten im Finanzierungsplan berücksichtigt werden.
Ausgaben für die Vergabe von FuE-Aufträgen an Dritte sind in begründeten Ausnahmefällen bis zu einer Höhe von maximal 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (ohne Projektpauschale und exklusive der Zuwendungen für Anlagen, Geräte und Demonstratoren) zuwendungsfähig. Aufträge an mitfinanzierende Kooperationspartner der gewerblichen Wirtschaft sind nicht gewünscht. Die gesetzlichen Auflagen des Vergaberechts und zur Korruptionsprävention sind zu beachten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.
Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
Projektträger Forschung an Fachhochschulen
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartner sind:
Egmont Fritz
Telefon: 02 11/62 14-2 64
E-Mail: fritz@vdi.de
Dr. Nikolas Knake
Telefon: 02 11/62 14-5 70
E-Mail: knake@vdi.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen PT angefordert werden.
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem PT spätestens bis zum 15. Mai 2018 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Projektskizzen-Einreichungstool (https://www.projekt-portal-vditz.de) gemäß den dort hinterlegten Hinweisen vorzulegen. Verbindliche Anforderungen (u. a. eine Formatvorlage) sind dort niedergelegt.
Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Pro Projektleiterin/Projektleiter bzw. pro Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator ist im Rahmen dieser Bekanntmachung die Einreichung von nur einer Projektskizze möglich. Geht pro Projektleiterin/Projektleiter bzw. pro Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator mehr als eine Skizze ein, wird nur die fristgerecht zuletzt elektronisch eingereichte Skizze im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Weitere Informationen finden sich in den FAQ zur Förderlinie FHprofUnt auf der Internetseite des Projektskizzen-Einreichungstools sowie der Internetseite Forschung an Fachhochschulen (http://www.forschung-fachhochschulen.de). Die Projektskizze muss einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung der Angemessenheit der Zuwendung enthalten. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit dem PT aufzunehmen. Die Projektskizze muss neben einem aussagekräftigen Projekttitel und einem einprägsamen Kurztitel eine ausführliche Vorhabenbeschreibung mit folgenden Punkten enthalten:
a) Ziele
aa) Motivation und Gesamtziel,
bb) wissenschaftliche und technische Arbeitsziele und angestrebte Innovationen.
b) Kurzvorstellung des Antragstellers
c) Aktueller Stand von Wissenschaft und Technik
aa) Stand von Wissenschaft und Technik,
bb) bisherige Arbeiten,
cc) Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes,
dd) bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter),
ee) Normung und Standardisierung.
d) Beschreibung des Arbeitsplans
aa) Arbeitsinhalte,
bb) Zeitplan,
cc) Meilensteinplanung.
e) Verwertungsplan
aa) wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten/Risiken,
bb) Anwendungs- und Marktpotenzial,
cc) wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit, Ergebnisverwertung nach Projektende,
dd) Nutzung gegebenenfalls beantragter Geräte und Anlagen.
f) Finanzielle Übersicht.
Die Vorhabenbeschreibung ohne Deckblätter soll bei einem FuE-Projekt einer FH mit zwei beteiligten Professorinnen/Professoren einen Umfang von 13 Seiten nicht überschreiten (einfacher Zeilenabstand, mindestens 3 cm Rand oben/unten und links/rechts, Schrifttyp Arial, Schriftgröße 11, Seitennummerierung, keine Kopf-/Fußzeilen). Für FuE-Projekte einer FH mit mehr als zwei Professorinnen und Professoren sowie bei einem Verbund von zwei oder mehr FH sollte pro zusätzlicher Professorin/zusätzlichem Professor bzw. pro zusätzlicher FH nicht mehr als weitere drei Seiten zusätzlich eingereicht werden. Weitere Details sind der Formatvorlage und den FAQ zu entnehmen.
Der Projektskizze muss ein von der jeweiligen FH-Leitung rechtsverbindlich unterzeichnetes, ohne Deckblätter maximal dreiseitiges Übersendungsschreiben beigefügt werden, das die/den Projektleiterin/Projektleiter bzw. Projektkoordinatorin/Projektkoordinator bzw. Ansprechpartner (siehe Nummer 2.1.3) benennt sowie das Vorhabenthema, die geplanten Gesamtausgaben und folgende Informationen enthält:
a) Darstellung des zu schärfenden/vorhandenen Forschungsprofils bzw. des Forschungsschwerpunkts der FH (siehe Nummer 2.1.2);
b) Darstellung der aktiven Forschungstätigkeit der FH innerhalb des Forschungsprofils bzw. des Forschungsschwerpunkts, gegebenenfalls durch Beschreibung einschlägiger Referenzprojekte (siehe Nummer 2.1.2) und deren Bezug zum Forschungsprofil/-schwerpunkt;
c) entstehender Mehrwert durch das Forschungsprojekt im Hinblick auf die Entwicklung und Stärkung des Forschungsprofils/Forschungsschwerpunkts der FH (siehe Nummer 2.1.2);
d) gegebenenfalls Erklärung zur nachhaltigen Nutzung und wissenschaftlichen Relevanz der Investition (siehe Nummer 2.1.2.1).
Bei Verbünden mehrerer FH ist ein Schreiben pro FH-Leitung beizufügen.
Darüber hinaus müssen der Projektskizze individuelle Absichtserklärungen zur Kooperation von jedem Kooperationspartner (von jedem gewerblichen als auch gegebenenfalls von jedem wissenschaftlichen Partner) mit folgenden Informationen beigefügt werden:
- Name, Anschrift und Rechtsform des Partners sowie Ansprechpartner;
- Branche oder Arbeitsgebiet des Partners (bzw. Fachbereich, Fakultät oder Forschungsgebiet bei wissenschaftlichen
Partnern); - Thema des vorgeschlagenen FuE-Projekts, Name der skizzenstellenden FH und Name der Projektleitung;
- Begründung zur Teilnahme bzw. Erläuterung des Interesses am geplanten Vorhaben;
- Darstellung des Nutzens bzw. der beabsichtigten (wirtschaftlichen und/oder wissenschaftlichen) Verwertung der Ergebnisse des Vorhabens;
- Inhalte der Kooperation: Darstellung der im FuE-Projekt vorgesehenen konkreten Zusammenarbeit der Partner (fachlich, personell, organisatorisch);
- im Falle einer Mitfinanzierung des geplanten FuE-Projekts: Verbindliche Zusage zur Höhe der in Aussicht gestellten Drittmittel;
- Erklärung zur Bereitschaft zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung gemäß BMBF-Merkblatt (BMBF-Vordruck 0110, siehe auch Nummer 4);
- rechtsverbindliche Unterschrift der/des Partner(s).
Mögliche Referenzprojekte (siehe Nummer 2.1.2) sollen durch Kopien entsprechender Zuwendungsbescheide bzw. vergleichbarer Dokumente nachgewiesen und der Projektskizze im Anhang beigefügt werden.
Bei einem Verbundprojekt ist nur eine Projektskizze einschließlich der Anhänge vorzulegen. Ob nach der Begutachtung gegebenenfalls ein oder mehrere getrennte Anträge einzureichen sind, richtet sich nach den Gegebenheiten des Verbunds (z. B. unterschiedliche finanzielle Beteiligung der Kooperationspartner) und wird im Rahmen der Antragstellung entschieden.
Die folgenden Eingaben im Projektskizzen-Einreichungstool müssen spätestens bis zum 15. Mai 2018 erfolgen:
a) Projektskizze gemäß Formatvorlage (Deckblatt, Vorhabenbeschreibung) und als Anhänge Absichtserklärung(en) zur Kooperation sowie folgende optionale Anhänge: Nachweis(e) der aktiven Forschungstätigkeit (beispielsweise Bewilligungsbescheide für Referenzprojekte), Publikations-/Literaturverzeichnis;
b) rechtsverbindlich unterzeichnete(s) Übersendungsschreiben der FH-Leitung(en) mit Nennung der Projektleiterin/des Projektleiters bzw. der Projektkoordinatorin/des Projektkoordinators bzw. Ansprechpartners (siehe Nummer 2.1.3), des Vorhabenthemas, der geplanten Gesamtausgaben und mit den Erläuterungen zum Forschungsprofil/-schwerpunkt.
Die Projektskizze sowie das rechtsverbindliche Anschreiben sind als eine pdf-Datei im Projektskizzen-Einreichungstool hochzuladen. Das Internet-Portal schließt nach Ablauf der oben genannten Frist. Verspätet eingereichte Projektskizzen können nicht berücksichtigt werden.
Es sind keine zusätzlichen Anhänge außer den Absichtserklärungen, dem vorläufigen Verwertungsplan, den Nachweisen der aktiven Forschungstätigkeit, dem Publikations-/Literaturverzeichnis sowie das/die Übersendungsschreiben der FH-Leitung/en zugelassen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Gutachterkreises bewertet. Skizzen zu FuE-Projekten, die von erstberufenen FH-Professorinnen/FH-Professoren geleitet bzw. koordiniert (Verbund) werden sollen, werden in einer separaten Gutachtersitzung bewertet. In beiden Fällen werden die eingegangenen Projektskizzen nach folgenden Kriterien bewertet:
Grundlegende Ziele/Kriterien:
- Innovationshöhe;
- Stand von Wissenschaft und Technik/eigene Vorarbeiten;
- methodische Vorgehensweise/Ausgabenschätzung.
Spezifische Ziele/Kriterien der Förderlinie:
- Entwicklung bzw. Stärkung des Forschungsprofils/-schwerpunkts der FH;
- Auswahl und Einbindung der(s) Kooperationspartner(s);
- Nutzung des Verwertungspotenzials/wirtschaftlicher Verwertungsplan; bei grundlagennahen neuen Technologien die akademisch-wissenschaftliche Verwertung.
Auf der Grundlage der Bewertungen des Gutachtergremiums werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen
vom BMBF ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die FH mit positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen auf der Projektskizze aufbauenden förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Zur Erstellung von formgebundenen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Im Förderantrag sind neben den Angaben der Projektskizze mindestens nachfolgend genannte Aspekte aufzuführen:
a) detaillierter Arbeitsplan sowohl mit Zuordnung des Personals auf die einzelnen Arbeitspakete als auch mit konkreten Beiträgen der(s) kooperierenden Unternehmen(s) und gegebenenfalls weiterer Partner (z. B. Universitäten) sowie Meilensteinplanung;
b) Finanzierungsplan mit verbindlichen Mitfinanzierungszusagen der(s) kooperierenden Unternehmen(s), die Textvorgabe für entsprechende Drittmittelerklärungen wird zu gegebener Zeit vom PT zur Verfügung gestellt;
c) aktualisierter Verwertungsplan;
d) gegebenenfalls Erklärung der FH zur nachhaltigen Nutzung der Investition, der Bereitstellung von notwendigem Personal, Verbrauchsmaterial, Wartung sowie Reparatur der Geräte und Nutzungsrechte für notwendige Software, Lizenzen etc. (siehe Nummer 2.1.2.1).
Im Förderantrag sind etwaige Abweichungen zu Angaben in der Projektskizze besonders kenntlich zu machen und möglichst zu begründen. Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind zu berücksichtigen. Die damals eingereichten Anhänge der Projektskizze sind bei der Einreichung des Förderantrags erneut beizufügen.
Nach abschließender Antragsprüfung wird das BMBF über eine Förderung entscheiden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 30. Juni 2025 gültig.
Bonn, den 20. Dezember 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
S. ten Hagen-Knauer